12.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Bis zum 16. März 2013 müssen die Mitgliedstaaten die überarbeitete Richtlinie zum Zahlungsverzug in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Gemäß der Richtlinie haben Behörden ihre Rechnungen für Waren und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden. Unternehmen sollten ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wobei Regelungen, die den Gläubiger grob benachteiligen, unwirksam sind.
Der für Industrie und Unternehmertum zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Antonio Tajani, erklärte dazu: „Für KMU ist es besonders schwer, ihr Recht auf unverzügliche Rechnungsbegleichung durchzusetzen. Zahlungsverzug kostet die KMU Zeit und Geld, und Streitigkeiten können die Kundenbeziehungen beeinträchtigen. Mit der schlechten Zahlungsdisziplin muss nun Schluss sein. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie zum Zahlungsverzug in ihr innerstaatliches Recht umsetzen und den KMU so die Unterstützung bieten, die sie in diesen schweren Zeiten dringend brauchen, um ihre Schlüsselrolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa wahrnehmen zu können.“
Die neuen Regeln sind einfach:
Für Unternehmen sind die neuen Maßnahmen optional: Sie erhalten ein Klagerecht, sind aber nicht verpflichtet, es auszuüben. Unter bestimmten Umständen möchte ein Unternehmen das Zahlungsziel vielleicht lieber um einige Tage oder Wochen hinausschieben, um die Geschäftsbeziehungen zu einem bestimmten Kunden nicht zu belasten. Für Behörden dagegen sind die Maßnahmen verbindlich. Sie sollen ein Beispiel geben und ihre Verträge zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit und Effizienz einhalten.
Die europäische Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs richtet sich gegen verspätete Zahlungen im Geschäftsverkehr. In dem ihr zugrunde liegenden Rechtsakt, dem
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