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Kosten der Kinderbetreuung des Betriebsrats erstattbar

24.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Der Arbeitgeber muss die Kosten für Kinderbetreuung erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied durch eine auswärtige Betriebsratstätigkeit entstehen.

Dies, so der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Lohre, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2010 – 7 ABR 103/08 – rechtskräftig festgestellt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine allein erziehende Mutter mit ihrem Antrag auf Übernahme von 600,00 € Betreuungskosten durch den Arbeitgeber Erfolg. Sie war aufgrund der Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend und musste während dieser Zeit für die Betreuung ihrer elf und zwölf Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Ihre ebenfalls im Haushalt wohnende volljährige Tochter hatte die jüngeren Geschwister nicht betreuen wollen. Das Bundesarbeitsgericht bejahte den Anspruch des Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber dennoch. Auch die Höhe der Betreuungskosten beanstandete es nicht.

Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet sei, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, worunter Kosten fielen, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstünden, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen müsse, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen habe. Das Betriebsratsmitglied befinde sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten dürfe dem Betriebsratsmitglied kein Vermögensopfer entstehen.

Rechtsanwalt Lohre empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

Quelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Lohre, lohre und brandi RECHTSANWÄLTE, Köln
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