02.05.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 13.04.12 zur Abgrenzung der Frage, ob es sich hierbei um eine Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren sind.
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört.
Ein berufsbegleitendes Studium findet hingegen nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, z.B. wenn das Studium lediglich finanziell durch ein Stipendium gefördert wird oder wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolviert.
Schuldner der Studiengebühren
Soweit vertraglich kein Rückforderungsanspruch vereinbart wird, handelt es sich bei der Übernahme der Studiengebühren um stets um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung
Nach Maßgabe von R 19.7 LStR kann ein berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 anzusehen sein, wenn es der Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb dienen soll.
Auch bei der Übernahme der Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren sind. Ein ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Kostenübernahme im Vorfeld der Bildungsmaßnahme vertraglich fixiert wird.
Im Gegensatz zur Kostenübernahme der Studiengebühren im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist die Vereinbarung eines Rückforderungsanspruches des Arbeitgebers bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht erforderlich.
Erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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