03.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
„Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Kanzlei SH+C. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Meinung der Richter nur an einem Ort liegen, denn nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnorts in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte seine Wegekosten minimieren.
„Allein deswegen sei die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nach Auffassung der Finanzrichter aber nicht gerechtfertigt“, erläutert SH+C-Steuerexperte Radke. Übt der Arbeitnehmer dagegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und damit in der Regel auch nicht die anfallenden Wegekosten durch solche Maßnahmen niedrig halten. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, meinen die Richter.
„Mit dieser neuen Rechtsprechung wird das Leben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen deutlich leichter, denn damit erübrigt sich nicht nur die Aufsplittung der Entfernungspauschale, wenn mehrere Tätigkeitsorte an einem Tag aufgesucht werden“, meint Radke weiter. Auch die Berechnung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen wird deutlich einfacher, wenn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugrunde gelegt werden müssen. Interessant für Arbeitnehmer ist außerdem, dass nun die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur einfacher, sondern auch häufiger steuerlich geltend gemacht werden können.
Dass die neue Rechtsprechung Sinn macht, hat inzwischen auch die Finanzverwaltung eingesehen (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011, IV C5 – S2353/11/10010). „Die Finanzämter werden daher den Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann, ab sofort in allen noch offenen Fällen anwenden“, erläutert Steuerfachwirt Marcel Radke. Die Entfernungspauschale gilt dann nur noch für die Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, für alle übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
„In der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums ist auch geregelt, wie die Finanzämter prüfen sollen, welche Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte in Frage kommt“, sagt SH+C-Experte Radke. Danach gilt eine Tätigkeitsstätte dann als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Im Einzelfall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte ist, oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Quelle: SH+C – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München – Regensburg – Dachau
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