21.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist bei dem Finanzamt zu einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das Finanzamt speichert dann den Freibetrag den der Arbeitgeber elektronisch abruft. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer die Lohnstelle bei seinem Arbeitgeber zusätzlich informieren.
In folgenden Fällen können Freibeträge attraktiv sein:
Der Freibetrag wird für Sonderausgaben, allgemeine außergewöhnlichen Belastungen und dem Entlastungsbetrag für alleinerziehende Verwitwete nur dann eingetragen, wenn er zusammen mehr als 600 Euro beträgt.
Gudrun Steinbach aus dem Vorstand der Lohi rät: „Der Vorteil der Antragsstellung im November ist, dass in Folge die gesamten Steuererleichterungen für 2017 im Dezember als Freibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Somit fallen der Nettobetrag aus Dezember- und 13. Monatsgehalt, sofern es gewährt wird, deutlich höher aus, als sonst“. Steuerpflichtige werden durch die Lohnsteuerermäßigung allerdings nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung entbunden, zahlen aber sofort weniger Steuern und müssen nicht auf eine spätere Steuererstattung warten.
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