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Mieterbund begrüßt Berliner Bundesratsinitiative zum Mietrecht

05.06.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DMB.

Mieterbund sieht deutliche Verbesserungen gegenüber Reformvorhaben der Bundesregierung

"Wir begrüßen die Berliner Bundesratsinitiative zum Mietrecht, mit der Forderungen des Deutschen Mieterbundes aufgegriffen, der Mieterschutz verbessert und Mieterhöhungsspielräume eingegrenzt werden," kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten den Beschluss des Berliner Senats über den Bundesrat Mietrechtsverbesserungen zu initiieren. "Die Berliner Vorschläge gehen weit über das hinaus, was die Bundesregierung an Mietrechtsänderungen plant bzw. was im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Wir hoffen, dass die Berliner Bundesratsinitiative jetzt Grund- und Anlass für die Bundesregierung ist, die eigenen Reformansätze zu überdenken und zusätzliche Verbesserungen zu beschließen."

Die Berliner Bundesratsinitiative sieht unter anderem folgende Mietrechtsänderungen vor:

Mietpreisbremse

  • Ausnahmen und Sonderregelungen wie Vormiete oder modernisierte Wohnungen werden gestrichen.
  • Möblierungszuschläge werden definiert.
  • Die zeitliche Befristung für die Regelungen der Mietpreisbremse entfällt.
  • Verstöße gegen die Mietpreisbremse werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
  • Die „Mietwucher“-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz wird überarbeitet, so dass sie in der Praxis wieder anwendbar ist.

Vergleichsmiete/Mietspiegel

  • Der Betrachtungszeitraum für die Vergleichsmiete wird von 4 auf 10 Jahre verlängert, so dass nicht länger nur die hohen Neu- und Wiedervermietungsmieten der letzten Jahre die Mieten in bestehenden Mietverhältnissen bestimmen.
  • Die Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen werden abgesenkt. Innerhalb von 5 Jahren darf die Miete höchstens um 20 bzw. 15 % steigen, aber natürlich nur so lange, wie die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.
  • Existiert vor Ort ein qualifizierter Mietspiegel, muss er zur Begründung einer Mieterhöhung immer herangezogen werden.

Modernisierung

  • Die Modernisierungsumlage wird von 11 % auf 6 % abgesenkt und zeitlich befristet.
  • Mieterhöhungen nach Modernisierungen dürfen höchstens 2,00 €/m2 betragen, innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren.
  • Eine soziale Härte liegt vor und die Modernisierungsmieterhöhung muss nicht bzw. nur teilweise gezahlt werden, wenn die Mietbelastung (inklusive Nebenkosten und Heizkosten) 40 % und mehr des Haushaltsnettoeinkommens ausmacht.

Kündigungsschutz

  • Die Rechtsfolgen einer Kündigung mit Kündigungsfrist und einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen werden harmonisiert. Zahlt der Mieter die Mietrückstände nach, wird nicht nur die fristlose Kündigung sondern auch die ordentliche Kündigung wirkungslos.
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