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Mieterhöhung Balkon

20.04.2010  — none .  Quelle: none.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 17. November 2009, Az. 315a C 251/08

Der Mieter bewohnt die Wohnung seit 1967. Im Jahr 2007 wurde ein bisher nicht vorhandener Balkon angebaut.

Mit Mieterhöhungsschreiben vom April 2008 forderte der Vermieter den Mieter zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von bisher 297 € auf 325 € auf.

Zwischen den Mietvertragsparteien war strittig, inwieweit die neu hinzugekommene Balkonfläche in die Mietenneuberechnung einbezogen werden kann. Der Vermieter hatte den einschlägigen Mittelwert aus dem örtlichen Mietspiegel der Mieterhöhung zugrunde gelegt. Der Mieter erteilte eine Teilzustimmung zu der geltend gemachten Mieterhöhung ohne die Balkonfläche.

Das angerufene Amtsgericht teilte die Auffassung des Vermieters, dass bei einer Mieterhöhung nach dem Vergleichsmietensystem die neu hinzugekommene Balkonfläche mit zu berücksichtigen sei. Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass der Balkon grundsätzlich zu einem Viertel als Wohnfläche zu berücksichtigen ist. Dementsprechend war der Vermieter berechtigt, die ermittelte zusätzliche Fläche des Balkons entsprechend dem Ansatz der Wohnflächenverordnung bei der geltend gemachten Mieterhöhung mit dem Mittelwert, der sich aus dem Mietspiegel ergab, zu berücksichtigen.

Quelle: Verlag Dashoefer, Frank Philipp
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