05.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Spenden sind freiwillige Zuwendungen in Form von Geld-, Sachwerten oder Zeit, die ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Unterstützung an steuerbegünstigte Organisationen erfolgt. Dazu gehören u.a. gemeinnützige Vereine, Universitäten, staatliche Museen, Stiftungen oder Kirchen. Zuwendungen, die direkt an bedürftige Personen gehen, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Hingegen sind zweckgebundene Spenden möglich.
Damit die Spende steuerlich abgesetzt werden kann, verlangt das Finanzamt grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung, die vom Spendenempfänger ausgestellt werden muss. In bestimmten Fällen genügt dem Finanzamt als Nachweis des Bareinzahlungsbeleges oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Online-Banking, Nachweis SEPA-Lastschriftbeleg). Diese müssen mit Namen und Kontonummer des Spenders, des Empfängers, Betrag und Buchungstag versehen sein. Die vereinfachte Regelung gilt für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, Spenden jeweils bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, an eine staatliche Behörde oder an eine politische Partei.
Die Steuerberater der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen beraten Sie im konkreten Einzelfall. Auf der Seite www.sbk-sachsen.de finden Sie unter dem Stichwort „Beratersuche“ Steuerprofis in Ihrer Nähe.
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