31.01.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im vorigen Newsletter haben wir eine Leseranfrage zum Thema Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Dienstwagenbesteuerung bei einem Arbeitnehmer beantwortet, der den wesentlichen Teil seines Aufgabengebietes nicht im Betrieb seines Arbeitgebers, sondern im Außendienst vor Ort beim Kunden bzw. in seinem Home-Office erbringt. Wenn dieser Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung nicht im Betrieb erbringt und entsprechend keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb hat, kann entsprechend die Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung unterbleiben.
Den ersten Teil der Fallstudie lesen Sie hier »
Ganz anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer Leitungsfunktionen wahrnimmt. In diesem Fall wird der wesentliche Teil der Arbeitsleistung stets im Betrieb erbracht. Bei der Ermittlung einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind keine quantitativen Maßstäbe, sondern qualitative Maßstäbe anzusetzen. Das bedeutet, dass es nicht von Bedeutung ist, wie häufig ein Arbeitnehmer die Einrichtung seines Arbeitgebers aufsucht, sondern in welchem inhaltlichen Umfang er dort tätig wird und ob er dort den wesentlichen Teil seines Aufgabengebietes erbringt. In diesem Zusammenhang ist der Betrieb immer dann als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine leitende Funktion wahrnimmt, z.B. als Abteilungsleiter mit Führungsverantwortung oder als Geschäftsführer. In derartigen Fällen ist stets davon auszugehen, dass der wesentliche Teil der Arbeitsleistung im Betrieb erbracht und dieser daher als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.
Bei der pauschalen 1 % - Regelung ist neben dem 1 % - Wert für sonstige private Fahrten auch ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Dieser geldwerter Vorteil beläuft sich grundsätzlich auf 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung. Abweichend hiervon kann der geldwerte Vorteil auch mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, z.B. wenn ein Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nicht regelmäßig jeden Tag, sondern weniger häufig aufsucht.
Nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 22.09.10, VI R 57/09 handelt es sich bei dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich um einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug, der nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der Formel „Listenpreis x 0,002 % x Anzahl der Entfernungs-km x tatsächliche Anzahl der Fahrten“ angesetzt werden kann.
Dadurch vermindert sich der geldwerte Vorteil erheblich. Bitte beachten Sie, dass bei Ansatz der modifizierten Formel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Nachweis über die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erbringen ist.
Pauschaler Ansatz:
Listenpreis x 0,03% x Anzahl der Entfernungs-km
Einzelfallbezogener Ansatz:
Listenpreis x 0,002 % x Anzahl der Entfernungs-km x tatsächliche Anzahl der Fahrten
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