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Neue Hinzuverdienstgrenze für Rentner bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

09.11.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Für bestimmte Rentenbezieher gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung Hinzuverdienstgrenzen. Aufgrund der Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit 01.10.2022 ist daher bei Rentnern, die einen Minijob ausüben, besondere Vorsicht geboten.

Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen (520 Euro monatlich bzw. 6.240 Euro jährlich) kann eine Rentenkürzung zur Folge. Bei einer Knappschaftsausgleichsleistung kann die Rente in voller Höhe entfallen.

Unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, vorübergehend von 6.300 Euro auf 46.060 Euro angehoben. Diese Erhöhung der Verdienstgrenze gilt jedoch nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

In 2022 können Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, bis zu 46.060 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommen kann. Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gilt für 2022 weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro.

Soweit die Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von 520 Euro monatlich bzw. 6.240 Euro jährlich nicht überschritten wird, können hier keine Probleme auftreten.

Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze

Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kann zur Folge haben, dass ein Rentner, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, die jährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro überschreitet. Dies würde sich rentenschädlich auswirken. Bei der Knappschaftsausgleichsleistung kann der Anspruch auf diese Rente komplett entfallen.

Vorstehende Ausführungen haben zwar keine Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Der Arbeitgeber sollte seine betroffenen Arbeitnehmer gleichwohl auf diese Problematik hinweisen.

Künftiger Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab 01.01.23

Ab 01.01.23 entfällt aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (8. SGB IV Änderungsgesetz) die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten.

Bei Erwerbsminderungsrenten wird die Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.23 von 6.300 Euro auf 17.823,75 Euro angehoben.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Marcus Aurelius (Pexels, Pexels Lizenz)

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