28.08.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Finanzamt verkannte jedoch, dass diese besondere Regelung nur für die laufenden Einkünfte, nicht jedoch Abfindungszahlungen gilt. Nach Maßgabe von § 49 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b EStG handelt es sich bei einer Abfindungszahlung in voller Höhe um inländische Einkünfte.
Eine Aufteilung des Besteuerungsrechtes zwischen Deutschland und Frankreich kommt hier entsprechend nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt - nach Auffassung des Finanzgerichts rechtswidrig - nur einen Teil der Abfindungszahlung der Versteuerung unterworfen.
Wird die Abfindung – wie im Streitfall – für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und damit für die Nichtfortsetzung der Arbeit gezahlt, so bezieht sie sich auf eine vergangene Tätigkeit und nicht auf eine laufende Tätigkeit, die im Grenzgebiet verrichtet werden kann. Es gibt keine aktive Tätigkeit mehr und damit auch keinen Tätigkeitsstaat. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Absatz 5 DBA Frankreich setzt nach Sinn und Zweck eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis jedoch nicht vorliegt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts gehört eine Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Aber der Arbeitnehmer ist insoweit kein Grenzgänger mehr. Die Abfindung bezieht sich nicht auf ein aktives Arbeitsverhältnis, sondern auf das im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöste Arbeitsverhältnis. Daher ist die Regelung des Artikel 13 Absatz 5 DBA Frankreich auf diese Abfindung nicht anzuwenden.
Weil im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens keine Verböserung in Betracht kommt, konnte es bei der bisherigen – teilweisen – Besteuerung in Deutschland verbleiben.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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