16.07.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.
Durch die Anhebung von Bilanzierungs-Schwellenwerten und eine Reduzierung bzw. Anpassung der geforderten Anhangangaben wird zudem beabsichtigt, vor allem kleinere Unternehmen zu entlasten. Das neue Regelwerk ist ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Die zunächst vorgesehene freiwillige Anwendung in 2015 wurde mit Ausnahme der Schwellenwertanpassung nicht umgesetzt.
Für eine Reihe an Unternehmen werden sich aus dem neuen Gesetz spürbare Erleichterungen in der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse ergeben, von denen wir nachfolgend die aus Sicht der DHPG wichtigen hervorheben:
Berichtspflichten für kleinere Unternehmen reduziert:
Insbesondere „kleine“ und „mittelgroße“ Unternehmen werden entlastet. Die Schwellenwerte für die Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatz von Kapital- sowie Kapital & Co-Gesellschaften wurden für den Einzelabschluss um 24 % angehoben. Dadurch werden etwa 7.000 „mittelgroße“ zu „kleinen“ Unternehmen. In der Folge entfallen die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung und bestimmte Offenlegungspflichten. Bei der Abgrenzung von „mittelgroßen“ und „großen“ Unternehmen sowie bei den Kriterien für eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses beträgt die Anhebung der Schwellenwerte bei Bilanzsumme und Umsatz hingegen lediglich 4 %. Die Schwellenwertregelungen können rückwirkend für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Bei rückwirkender Anwendung gilt allerdings auch die Neudefinition der Umsatzerlöse.
Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung:
Zukünftig führen auch bestimmte Erlöse außerhalb der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ zu Umsatzerlösen im Sinne des Gesetzes. Dies betrifft zum Beispiel Erlöse aus Betriebskantinen oder Konzernumlagen, die bisher unter „sonstige betriebliche Erträge“ erfasst wurden. Das erschwert den Einblick in die Umsatztätigkeit der Unternehmen und entspricht nicht internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Dies wurde bereits vom Bundestag kritisiert.
Die Unterscheidung in ein Ergebnis aus der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und ein „außerordentliches Ergebnis“ entfällt. Die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle müssen nun den übrigen GuV-Positionen zugeordnet werden. Für Geschäftsvorfälle von außergewöhnlicher Größe oder Bedeutung verbleibt es gleichwohl bei der Erläuterungspflicht im Anhang.
Die vorstehend genannten Angaben können zu einer deutlichen Veränderung der Relationen in der Gewinn- und Verlustrechnung führen. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die für das Rating oder für vereinbarte Covenants von Bedeutung sein können, werden hierdurch beeinflusst.
Änderung der Berichterstattung im Anhang zum Jahresabschluss:
Das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz weitet die Berichtspflichten für „mittelgroße“ und „große“ Kapitalgesellschaften aus. Je nach Größenklasse ergeben sich bis zu 18 Änderungen für die Berichterstattung im Anhang. Von Bedeutung könnten unter anderem die nachfolgenden Sachverhalte sein:
Die meisten dieser Angaben sind bereits heute bei vielen Unternehmen gelebte Praxis, um einen Einblick in die finanziellen Verhältnisse zu geben.
Veränderungen bei der Rechnungslegung von Konzernunternehmen:
Bei der Rechnungslegung von Konzernunternehmen kommt es zu einer stärkeren Anlehnung an die Vorgaben der EU-Richtlinie. Folgende Änderungen sind von besonderer Bedeutung:
Die bislang mögliche Befreiung von Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Unternehmen bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nun von einer Erklärung des Mutterunternehmens abhängig, mit der dieses sich verpflichtet, für die bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen des Tochterunternehmens im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Der Bundestag geht davon aus, dass eine gesetzliche Verlustübernahme nach Paragraph 302 Aktiengesetz infolge eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für eine Befreiung weiterhin ausreichend ist, wenn auch die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Praxis einer periodengleichen Erfassung von Gewinnausschüttungen im Konzern führt am 31.12.2016 erstmals zu einer Ausschüttungssperre für noch nicht geflossene Gewinnanteile. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne z.B. zukünftig erst an die Gesellschafter der Konzernmutter weiter ausgeschüttet werden können, wenn sie tatsächlich geflossen sind, d.h. die Ausschüttungssperre entfallen ist.
Arno Abs, Partner und Wirtschaftsprüfer bei der DHPG, bewertet das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz:
„Wie bei anderen EU-Harmonisierungsprojekten in der Vergangenheit belastet der Gesetzgeber die deutschen Unternehmen zunächst mit einem erhöhten Aufwand in der Umstellungsphase. Durch die Anpassung von Ausweis und Angaben an internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) werden insbesondere Analysen zur Umsatzentwicklung oder außergewöhnlicher Ergebnisbestandteile in einer Übergangszeit erschwert. Die Informationen werden mitunter weiterhin gegeben, nur an anderer Stelle, so dass der Bilanzleser sich neu orientieren muss.
Erleichterungen können nur für kleinere Unternehmen, gemessenen an Umsatz und Bilanzsumme, eintreten, indem sie aus der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung herausfallen. Unter diesen gibt es aber eine Reihe von Unternehmen, die neben der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht durch die Abschlussprüfung einen Mehrwert durch die externe Analyse ihres Unternehmens und dessen Risiken und Chancen erfahren.
Es ist sinnvoll, sich mit den Änderungen aufgrund des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes bereits 2016, vor der erstmaligen Anwendung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016, zu befassen. Den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften wird insbesondere bei KMU wieder die Aufgabe zufallen, die Umsetzung der Gesetzesänderungen im Unternehmen zu begleiten.“
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