07.10.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Die Anwendung der Abgeltungsteuer ist ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.
Der BFH musste über drei Fälle entscheiden. Dabei ging es um Zinseinnahmen aus Darlehen, die die Eltern ihrem Sohn und ihren Enkeln gewährt hatten bzw. ein Ehemann seiner Ehefrau gewährt hatte. Zum anderen ging es um Zinseinnahmen, die eine Schwester für die Stundung ihrer Kaufpreisforderung von ihrem Bruder erhalten hatte. Die jeweiligen Darlehensnehmer konnten ihre Zinszahlungen steuerlich absetzen. Die Kläger wollten, dass ihre Zinseinnahmen mit 25 Prozent besteuert werden. Dies war für sie vorteilhafter als die Besteuerung mit ihrem individuellen Steuersatz. Der BFH gab in seinen Entscheidungen den Klägern Recht (Aktenzeichen VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13). Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus:
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