07.04.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa).
Die Reaktion auf unterschiedliche Auslastungen, der Umgang mit stark schwankenden Krankenständen, selbstbestimmtes Arbeiten, Führung auf Distanz, digitale Schichtübergaben, die in den letzten Jahren oft nur mit Mühe auf die betriebliche Agenda gebracht wurden, entwickelten sich in den Betrieben zu Dauerthemen. „Diese vielfältigen Erfahrungen gilt es nun auch ohne die gesetzliche Vorgabe in die betriebliche Praxis zu überführen, um die Potenziale, die diese Arbeitsform bietet, zu nutzen“, so Veit Hartmann, wissenschaftlicher Experte des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. Dabei sind einige Aspekte wesentlich:
Im Infektionsschutzgesetz ist die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber verankert, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. In derMinisterpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 wurde beschlossen, diese Regelung nicht zu verlängern, sofern es Pandemieentwicklung zulässt.
Bild: Michael Burrows (Pexels, Pexels Lizenz)
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