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Ohne Abmahnung läuft (fast) nichts

18.11.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit der Zulässigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

I. Einleitung

Grundsätzlich ist eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet (BAG v. 27. 1. 2011 − 2 AZR 825/09). Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es jedoch regelmäßig einer Abmahnung. Bei besonders schweren Verstößen ist diese jedoch entbehrlich, da in diesem Fall der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG v. 23.10.2008 – 2 AZR 483/07). In seiner Entscheidung vom 09. September 2015 sah das LAG die Voraussetzungen für eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung, anders als die Vorinstanz, als erfüllt an.

II. Sachverhalt

Der Kläger war bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes beschäftigt, welches ihn bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt einsetzte. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Alle zugangsberechtigten Mitarbeiter der Münzprägeanstalt konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde. Bei einer Sperrung durch den Zufallsgenerator wurde der jeweils betroffene Mitarbeiter einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen.

Als Kündigungsgrund wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, dass er den Zufallsgenerator ausgeschaltet und den Kontrollbereich verlassen habe, ohne für Ersatzpersonal zu sorgen. Der Arbeitnehmer habe sich sodann für längere Zeit aus privaten Gründen bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt aufgehalten, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während der Abwesenheit des Arbeitnehmers konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden.

Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR fest. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.

III. Entscheidung

Anders als die arbeitsgerichtliche Entscheidung in erster Instanz, hielt das LAG die außerordentliche Kündigung für wirksam. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitnehmer den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben habe, indem er nach vorheriger Veränderung der Kontrolleinrichtung den Kontrollbereich verließ, ohne für Ersatz zu sorgen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das sein Arbeitgeber einzustehen habe.

Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstandes habe der Arbeitnehmer zudem ein Verhalten gezeigt, das mit seiner Beschäftigung gerade habe verhindert werden sollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei es dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen. Vielmehr habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden dürfen.

IV. Praxishinweis

Die verhaltensbedingte fristlose, aber auch die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist an sehr hohe Anforderungen geknüpft und nur in Ausnahmefällen wirksam. Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz noch eine Unwirksamkeit der Kündigung angenommen. Jedem Arbeitgeber sollte daher bewusst sein, dass die verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung auch in augenscheinlich klaren Fällen kein Selbstläufer ist.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2015 (17 Sa 810/15)


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