10.12.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat die Berichterstattung in Konzernlageberichten mit dem Rechnungslegungsstandard DRS 20 neu geregelt. Seit der Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz am 4. Dezember 2012 besitzen die Bestimmungen den Charakter von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Lageberichterstattung) für den Konzernabschluss. Verpflichtend ist der DRS 20 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen haben. „Damit müssen die meisten betroffenen Unternehmen die neuen Anforderungen erstmals im Lagebericht zum 31. Dezember 2013 erfüllen“, erklärt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München. „In den neuen Formulierungen des DRS 20 werden an die Regelungen und Ausgestaltung des Konzernlageberichts generell strenger Maßstäbe angesetzt“.
Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 315 Handelsgesetzbuch (HGB) einen Konzernlagebericht aufstellen müssen oder freiwillig aufstellen. Zudem empfiehlt er, die Vorschriften auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB entsprechend anzuwenden. Dadurch soll die Konzernlageberichterstattung transparenter werden. Weber: „Um die Entwicklung der Chancen und Risiken besser einschätzen zu können, wird diese Transparenz aber oft mit zusätzlichem Arbeits- und Kostenaufwand für die Unternehmen verbunden sein.“
Die wesentlichen Neuerungen des DRS 20:
Insgesamt verleiht der DRS 20 dem (Konzern-)Lagebericht zunehmende Bedeutung. Eine explizite Bindungswirkung ergibt sich zwar nur für Konzerne, doch die Vorschrift soll auch für alle anderen Lageberichte gelten. Weber: „Betroffen sind mittelgroße und große Kapital- bzw. Personenhandelsgesellschaften und öffentliche Unternehmen, die Lageberichte erstellen. Der DRS 20 wird weite Kreise ziehen.“
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