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Dashöfer

Schädlinge und Schädlingsbekämpfung

16.10.2009  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wie viele "Haustiere" machen das Wohnen unerträglich?

Der Mieter kann seine Miete mindern, wenn Ungeziefer, hier in Form von Kugelkäfern, als Plage auftreten. Der Mieter verhindert eine Schädlingsbekämpfung nicht dadurch, dass er vorab Erkundigungen über den Schädlingsbekämpfer einholen möchte. Schimmelschäden im Kinderzimmer in der Größe von einem Streifen von 15 x 5 cm sind nicht unerhebliche Mängel.

AG Trier, Urteil vom 11.09.2008, Az. 8 C 53/08

Die Mieter bewohnten die Wohnung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten. Nach Beendigung der Mietzeit beanspruchte der Mieter seine Kaution zurück. Der Mieter wandte ein, dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht, weil in nicht unerheblichem Umfang so genannte Kugelkäfer als Schädlinge seine Wohnung bevölkerten.

Die durch das Gericht anberaumte Beweisaufnahme bestätigte den Befall mit dem Schädling in den Mieträumen und sprach dem Mieter ein Minderungsrecht in Höhe von 50 % zu. Dass eine Kugelkäferplage besteht, war zwischen den Parteien unstreitig, über das Ausmaß der Schäden wurde sowohl eine Zeugenbefragung als auch eine Fotodokumentation gefertigt.

In sehr eindrucksvollen bildlichen Beschreibungen bestätigten Zeugen, dass z. B. ein Zeuge nicht mehr so oft zum Mieter gehen würde. Ein anderer Zeuge führte aus, dass er sich in der Wohnung nicht mehr wohl gefühlt und auch nichts mehr gegessen hätte. Es waren deutlich mehr als ein Dutzend Tiere, so dass von einem mittelstarken Befall gesprochen werden konnte.

Das angerufene AG bestätigte den mangelhaften Zustand der Mietsache, der u. U. ein Wohnen unerträglich macht.

Auf den Hinweis des Vermieters, dass der Mieter die Beseitigung vereitelte, führte das AG aus, dass dem Mieter ein Recht zusteht, Erkundigungen über die Person des Schädlingsbekämpfers einzuholen. Der Mieter muss es auch nicht hinnehmen, dass das eingebrachte Pulver eines Schädlingsbekämpfers aus einem Loch aus der Decke herabrieselte.

Dem Mieter stand dementsprechend eine Rückzahlung seiner zunächst einbehaltenen Kaution zu.
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