15.11.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ja, sagen die Luxemburger Richter im Fall einer unbefugten Veröffentlichung von personenbezogenen Daten. Das Urteil erläutert unser Autor Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter.
Im konkreten Fall ging es um die unbefugte Veröffentlichung personenbezogener Daten eines lettischen Journalisten durch eine Verbraucherschutzbehörde, was zu einer Klage auf Ersatz immaterieller Schäden führte. Konkret geht es darum, ob eine solche Veröffentlichung ohne konkrete Ruf- oder Ehrenschädigung einen „Schaden“ darstellt, ob eine Entschuldigung als Ersatz immaterieller Schäden ausreicht und ob Faktoren, wie Absicht oder Beweggründe des Verantwortlichen, die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen dürfen. Gut zu wissen: Das lettische Recht sieht eine Entschuldigung als Schadensersatz durchaus vor.
Bereits im Urteil Österreichische Post (Az: C-300/21) vom 04. Mai 2023 hatte der EuGH klargestellt, dass das bloße Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Der Kläger muss zusätzlich einen materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen, der zudem auf den Verstoß zurückzuführen ist (Kausalität).
Im Juni 2024 urteilte der EuGH in der Sache Scalable Capital (Az: C-182/22 und C-189/22, Urteil vom 20.06.2024), dass der Art. 82 DSGVO rein ausgleichend ist und Schadensersatz, anders als Bußgelder, keine strafende Wirkung haben darf. Die Höhe darf nicht über den tatsächlichen Schaden hinausgehen.
Auch im aktuellen Urteil Az: C-507/23 stellte der EuGH zunächst fest, dass allein die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten für sich betrachtet nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 DSGVO zu begründen. Es muss zusätzlich ein tatsächlicher, spezifischer Schaden nachgewiesen werden, der auf die Datenschutzverletzung zurückzuführen ist.
Hier kam jetzt das lettische Recht ins Spiel, welches eine Entschuldigung als Kompensation im Einzelfall als Möglichkeit vorsieht, insbesondere wenn keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands besteht. Dies verstößt aus Sicht der Richter des EuGH nicht gegen europäisches Datenschutzrecht. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Entschuldigung den erlittenen immateriellen Schaden vollständig ausgleicht. Der EuGH hat damit die Möglichkeit offengelassen, dass symbolische Entschädigungen in Form einer Entschuldigung anerkannt werden, sofern diese die schadenersatzrechtlichen Grundsätze vollständig erfüllen.
Der EuGH stellte zudem klar, dass im Rahmen von Art. 82 DSGVO die Beweggründe und die Haltung des Verantwortlichen bei der Höhe des Schadensersatzes keine Rolle spielen dürfen. Art. 82 DSGVO hat ausschließlich ausgleichenden Charakter. Das unterscheidet sich klar von strafenden Sanktionen durch Bußgelder nach Art. 83 DSGVO, bei denen Umstände wie Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit Berücksichtigung finden können.
Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO und bekräftigt, dass allein ein Verstoß noch keinen Schadensersatz begründet. Damit führt nicht jeder Verstoß gleich zu entsprechenden Zahlungspflichten. Auch wenn das deutsche Recht keine Entschuldigung vorsieht, könnten Gerichte bei geringfügigen Verstößen und entsprechendem Verhalten auf diese Rechtsprechung zurückgreifen. Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die den Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen präzisieren und für einen konsistenten rechtlichen Rahmen sorgen. Bußgelder können eine andere Sprache sprechen.
Bild: Sora Shimazaki (Pexels, Pexels Lizenz)
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