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Schnee räumen und streuen von der Steuer absetzen

22.01.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Schnee räumen und streuen gehören für viele zu den eher lästigen Nebenwirkungen des Winters. Denn das Räumen des angrenzenden Gehwegs ist verpflichtend. Wenn die eigenen Arbeitszeiten oder die physische Konstitution keinen Räumdienst erlauben, muss der Nachbar oder ein kostenpflichtiger Dienstleister engagiert werden. In letzterem Fall können aber immerhin Steuern gespart werden.

Eigenheimbesitzer sind für den Winterdienst am angrenzenden öffentlichen Gehweg verantwortlich. Vermieter wälzen diese Pflicht gerne und häufig auf ihre Mieter ab. Was tun, wenn die vorgeschriebenen Zeiten aufgrund der eigenen Berufstätigkeit nicht eingehalten werden können? Oder wenn die physische Konstitution wegen Erkrankung die Ausübung dieser Pflicht nicht zulässt? Falls der Nachbar nicht übernehmen kann, dann bleibt oft nur der Anruf bei einem Hausmeisterdienst. "Was viele nicht wissen: Ein Teil der Rechnung ist bei der Einkommensteuer anrechenbar!", so Mark Weidinger, Vorstand der Lohi.

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut, also sicher für Verkehrsteilnehmer sein. Bei durchgehendem oder starkem Schneefall sind die Anlieger daher mehrmals täglich gefordert, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, so muss der Hauseigentümer im Falle eines Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt, kann auch die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern.

Schnee räumen ist eine haushaltsnahe Dienstleistung

Daher übertragen viele Bewohner diese Arbeiten an eine Firma. In der Steuererklärung werden diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen. In Summe können jedes Jahr bis zu 4.000 Euro die persönliche Steuerschuld direkt reduzieren. Von der Firmenrechnung werden die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu zwanzig Prozent berücksichtigt. Das Finanzamt erkennt nur Überweisungen, keine Barzahlungen an.

Übrigens können Mieter, die selbst niemanden beauftragt haben, diese Kosten bei der Steuererklärung auch angeben, wenn ihr Vermieter sie bei der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt hat. "Der Steuerbonus gilt nicht nur für das Streuen und Räumen auf öffentlichen Gehwegen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück!




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