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Schreck lass nach

15.01.2019  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein lauter Knall, ein Sturz, eine Verletzung: Können Vermieter auch haftbar gemacht werden, wenn sich besonders schreckhafte Mieter aufgrund eines defekten Rollos verletzen? Diese Frage beschäftigte das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Von Kaffee und Millionen

Weil sie sich aus Ungeschicklichkeit den brühheißen Kaffee in einer McDonald’s-Filiale in den Schoß kippte, verklagte 1994 eine US-Amerikanerin den US-Konzern auf Schadenersatz. Schließlich sei der frisch gemachte Kaffee sehr heiß gewesen – womit ja niemand habe rechnen können. Das Erstaunliche: Das zuständige Gericht gab ihrer Argumentation Recht, sodass die Klägerin schon bald um eine stolze Millionensumme reicher wurde.

O Schreck – ein Sturz mit Folgen

Auch wenn hierzulande das Rechtswesen weniger Blüten treibt als jenseits des Atlantiks, beschäftigt auch in Deutschland die Schuldfrage eigener Ungeschicklichkeit die Gerichte immer wieder. Ein besonders kurioser Fall ereignete sich nun 2018 in Nürnberg. Dort verklagte die Mieterin einer Doppelhaushälfte ihren Vermieter, weil sie sich derart vom Krach eines herabstürzenden Rollos erschreckt hatte, dass sie auf der Gartenterrasse stürzte und sich dabei am Handgelenk einen Teilbänderriss sowie einen Knorpelschaden zuzog.

Besonders ärgerlich aus Sicht der Mieterin war, dass sie ihren Vermieter bereits zwei Wochen zuvor über das defekte Rollo informiert hatte. Da er sich aber nicht zeitnah darum gekümmert habe, sei dieser – so die Mieterin – verantwortlich für das Herabstürzen der Jalousien und damit auch für ihre Verletzungen. Sie verlangte von ihrem Vermieter deshalb 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie weitere 52.000 Euro, da sie temporär den Haushalt nicht mehr führen könne. Der Vermieter wies die Forderungen selbstredend zurück.

Ein allgemeines Lebensrisiko bleibt

Das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth stellte sich auf die Seite des Vermieters und wies die Klage letztlich ab. Zwar müsse ein Vermieter grundsätzlich für ein intaktes Mietobjekt sorgen, doch sei die Verletzung der Mieterin nur indirekt auf den Mietmangel zurückzuführen.

Denn: Dass jemand überreagiert und sich durch ein lautes Geräusch erschreckt und hinfällt, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, für das niemand anderer haftbar zu machen sei. Anders wäre der Fall lediglich dann zu beurteilen, wenn die Klägerin unmittelbar unter dem Rollo gestanden hätte und sie durch die herabstürzende Jalousien verletzt worden wäre.

Vermieter können also nicht für alles haftbar gemacht werden. Ein allgemeines Lebensrisiko gilt auch für Mieter. Wer hätte das gedacht …

Urteil vom 18.06.2018, Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 7 S 5872/17

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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