23.04.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Hierbei geht es nicht die üblichen Kosten für die Betreuung des Kindes, also Verpflegung und Freizeitaktivitäten, sondern um die zusätzlichen Fahrtkosten, um ein Kind zu sich nach Hause zu holen oder zu besuchen, die erst durch die räumliche Entfernung der beiden Elternwohnungen entstehen.
Auch wenn die jährlichen Kosten wie im unten angeführten Fallbeispiel fünfstellig ausfallen, können diese durch die Trennung zwangsläufig entstandenen Ausgaben leider nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass solche Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, da sie unter die typischen Aufwendungen der Lebensführung fallen, auch wenn sie in Einzelfällen hoch sind und die individuelle Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten.
Die Mutter, bei der die beiden Töchter leben, wohnt in Regensburg, der Vater der beiden Mädchen wohnt und arbeitet mittlerweile in Dresden. Jedes zweite Wochenende verbringen die beiden Mädchen bei ihrem Vater. Dafür holt der Vater seine Kinder am Freitagabend mit dem Auto ab und bringt sie nach Dresden. Am Sonntagabend fährt er sie wieder zurück zur Mutter. Die Wegstrecke beträgt einfach 350 km. Für den Vater bedeutet das, dass er alle zwei Wochen 1.400 km zu fahren hat. Wenn man die üblichen 30 Cent pro Kilometer für den Wertverlust des Pkw und die Benzinkosten ansetzt, so wären das 420 Euro je Wochenende und hochgerechnet auf ein Jahr um die 10.000 Euro. Ein schönes Sümmchen, das rein für die Besuchsfahrten draufgeht.
Wären die beiden Mädchen im Beispiel alt genug, um alleine mit dem Zug von Regensburg nach Dresden zu fahren, so müsste der Vater in der Regel die Kosten für die Bahntickets übernehmen, die ebenfalls im oberen vierstelligen Bereich für beide liegen würden. Das Umgangsrecht des Vaters ist also in jedem Fall mit enormen Kosten verbunden, damit er und seine Kinder Zeit miteinander verbringen können. Aber leider hat der Gesetzgeber hier keinen steuerlichen Abzug vorgesehen.
Für außergewöhnliche Belastungen sind laut Gesetzgeber nicht nur die Höhe, sondern insbesondere die Art und der Entstehungsgrund, die außerhalb des Üblichen liegen müssen, entscheidend. Daher gibt es Ausnahmeregelungen, die den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für den Besuch des Kindes rechtfertigen, nur im Falle von kranken oder behinderten Kindern. Aber auch dann müssen die Besuche über die normale elterliche Besuchspflicht hinausgehen und der Pflege oder Heilung des Kindes dienen.
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