03.09.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Urteil vom 18.05.18 - 4 K 194/18 hat das Sächsische Finanzgericht klargestellt, dass Aufwendungen für Ohropax-Ohrstöpsel steuerlich anzuerkennende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein können.
Ein Arbeitnehmer begehrte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung u.a. den Werbungskostenansatz für Ohropax-Ohrstöpsel, weil in den Büroräumen seines Arbeitgebers über längere Zeit tagsüber Baumaßnahmen durchgeführt worden sind. Diese Baumaßnahmen führten zu erheblicher Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit des Arbeitnehmers durch Lärm. Daher hatte der Arbeitnehmer Aufwendungen für Ohropax-Ohrstöpsel in Höhe von 2,95 Euro.
Obwohl es sich bei den Kosten von 2,95 Euro um vergleichsweise marginale Aufwendungen handelte und obwohl die entsprechende steuerliche Auswirkung eher von untergeordneter Bedeutung ist, hat das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannt und den Werbungskostenansatz verweigert.
Das Sächsische Finanzgericht ist der Auffassung des Finanzamtes mit Urteil vom 18.05.18 - 4 K 194/18 klar entgegengetreten und hat deutlich klargestellt, dass Aufwendungen für Ohropax-Ohrstöpsel im hier streitigen Fall sehr wohl Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind. Das Finanzgericht erkannte die berufliche Veranlassung an, weil durch die Anschaffung von Ohropax-Ohrstöpseln im hier streitigen Sachverhalt der Lärm durch während der Arbeitszeit im Büro des Arbeitgebers stattfindende Baumaßnahmen gedämpft worden ist. Nach der plausiblen Schilderung des Arbeitnehmers war es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Ohropax-Ohrstöpsel im konkreten Einzelfall ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend seiner Erwerbstätigkeit dienten, weil der Arbeitnehmer die umstrittenen Ohropax-Ohrstöpsel während seiner Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers benötigte, um die während der gleichzeitig stattfindenden Baumaßnahmen auftretenden Geräusche zu dämpfen.
Dieser und eine Hand voll weiterer strittiger Sachverhalte sind anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 40/18. Fraglich ist, ob der Bundesfinanzhof tatsächlich bereit ist, sich mit dieser eher unbedeutenden Rechtsfrage auseinanderzusetzen.
Minima non curat praetor – das Gericht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten? Von wegen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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