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Spitzenverbände warnen vor unkalkulierbaren Risiken der Entwaldungs-Verordnung und fordern Entschärfung

03.04.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V..

Druckerzeugnisse und Verpackungen, sofern sie auf Basis von Holz hergestellt werden, dürfen ab dem 30. Dezember 2024 nur dann in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn diese nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

Die Verbände BDZV, boev, BVDA, BVDM und MVFP kritisieren nicht erfüllbare Nachweispflichten, praxisferne Vorgaben und eine weitere drastische Bürokratiebelastung für Unternehmen.

Grundsätzlich teilen die Branchenverbände das Ziel der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR), die Wälder weltweit zu schützen. Jedoch fordern sie die Bundesregierung und die EU-Kommission in einem offenen Brief dringend dazu auf, die durch die Verordnung drohenden Risiken, Sanktionen und Belastungen für Unternehmen zu entschärfen. Insbesondere, da die EUDR in ganz wesentlichen Teilen praktisch nicht umsetzbar ist, wesentliche Hilfsmittel derzeit noch fehlen, Vorgaben unrealistisch sind und es an qualifizierten branchenspezifischen Umsetzungshilfen fehlt.

Die unzureichende Vorbereitung seitens der EU-Kommission führt neben der Tatsache, dass sich globale Händler aufgrund der enormen Hürden aus dem europäischen Markt zurückziehen im schlimmsten Fall dazu, dass die Wertschöpfungskette nicht gesetzeskonform ihre Produkte in Verkehr bringen kann. Das ist nicht nur eine große Gefahr für die Herstellung gedruckter Produkte für die Bevölkerung, sondern auch für Presseprodukte, Wahlunterlagen, technische Dokumentationen, Etiketten und Verpackungen, die zur kritischen Infrastruktur gehören.

Die Branchenverbände der Wertschöpfungskette Druck fordern folgende sechs Punkte:

1. Keine unerfüllbaren Maßstäbe für die Sorgfaltspflicht

Die Verbände fordern insbesondere für Behälter, die nicht leerlaufen, eine Mengenbilanzierung zu ermöglichen, um zu verhindern, dass sich die vorzuhaltenden Referenznummern sowie die damit verbundenen Risiken in unüberschaubarer Weise aufsummieren. Für die Sorgfaltspflicht von Unternehmen dürfen keine unerfüllbaren Maßstäbe gelten. Unternehmen sollten keine Unverwertbarkeit ihrer Produkte befürchten müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein geringer Anteil von Fasern problematischer Herkunft enthalten sein könnte. Hier müssen Sanktionen in Bezug auf die Vorwerfbarkeit möglicher Verstöße differenzieren.

2. Rechtssichere Auslegung gewährleisten

Die Verbände fordern klare Rechtsbegriffe ohne Interpretationsspielraum, damit die daraus resultierenden Pflichten in der gesamten Lieferkette überhaupt rechtssicher umgesetzt werden können. Ferner ist es unerlässlich, den Zeitpunkt der Durchsetzung der Verordnung, insbesondere in Form von Sanktionen, zumindest hinauszuschieben, solange wesentliche Auslegungsfragen ungeklärt sind.

3. Zeitlicher Aufschub für Sorgfaltserklärungen

Die Verbände fordern einen zeitlichen Aufschub für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen, der an die Bereitstellung eines voll funktionsfähigen Informationssystems geknüpft ist und ausreichend zeitlichen Spielraum für die unternehmensinterne Implementierung lässt.

4. Aufschub der Sanktionen

Die Verbände fordern eine umfängliche Klärung der einzuhaltenden Pflichten hinsichtlich der Legalität der Erzeugnisse und Unterstützung der Unternehmen bei der Prüfung durch die EU-Kommission. Bis dies erfolgt ist, braucht es einen Aufschub von potenziellen Sanktionen um mindestens ein Jahr. Generell sollten die in der Verordnung vorgesehenen scharfen Sanktionen nur bei Verstößen verhängt werden, in denen die betreffenden Unternehmen im Vorfeld nachweislich Kenntnis über die Nicht-Konformität hatten.

5. Geeignete Tools für rechtssichere Geolokalisierung finden

Die Verbände fordern eine Klärung, welche Tools für die rechtssichere Geolokalisation und Einschätzung des Risikos von Waldschädigung und Entwaldung als geeignet eingestuft werden. Diese Klarstellung muss weit im Vorraus des Inkrafttretens der für Unternehmen resultierenden Verpflichtungen erfolgen. Sollte ein steuerfinanziertes Tool auf Bestreben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entwickelt werden, muss dieses auch Unternehmen zugänglich gemacht werden.

6. Entschärfung der Haftungsübernahme

Die Verbände fordern eine Entschärfung hinsichtlich der Haftungsübernahme von Unternehmen in Bezug auf weit entfernte, mittelbare Zulieferer. Zudem muss die Übergangsfrist für bereits geschlagenes Holz bzw. bereits produzierte Produkte nach Art. 37 über 2027 hinaus ausgedehnt und hinsichtlich ihrer Umsetzungsanforderungen präzisiert werden.

Bild: Paula (Pexels, Pexels Lizenz)

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