07.06.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG.
Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern gehören mittlerweile vielfach zum Stadtbild, liefert eine solche Anlage doch günstigen Solarstrom frei Haus. Wird aus der Anlage allerdings auch Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist, dann gilt der Betrieb der Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb, dessen Einnahmen dem Finanzamt offengelegt werden müssen. Die Wüstenrot Bausparkasse AG berichtet, dass kleinere Stromproduzenten sich jetzt von der Pflicht zur Versteuerung befreien lassen können.
Nachhaltige Stromerzeugung mittels Photovoltaik liegt im Trend – viele Menschen haben sich daher für eine Photovoltaikanlage auf ihrem Eigenheim entschieden. Die Anlage liefert vielfach aber nicht nur Ökostrom für den Eigenbedarf, sondern speist eventuell auch einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz ein. Dafür erhaltenes Entgelt gilt steuerlich als Einnahme aus einem Gewerbebetrieb – das Finanzamt will dann für jedes Jahr des Betriebs im Rahmen der Einkommensteuererklärung grundsätzlich eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Photovoltaikanlage sehen.
Bis vor Kurzem galt diese Vorgabe für alle Photovoltaikanlagen, unabhängig von der erzeugten Strommenge. Für Anlagen mit bis zu 10 Kilowatt installierter Gesamtleistung, die seit 2004 auf selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern oder für eigene Wohnungen auf Mehrfamilienhäusern errichtet wurden, hat das Bundesfinanzministerium im letzten Sommer jedoch Erleichterungen beschlossen. Sind mehrere Anlagen eines Eigentümers oder einer Eigentümerin installiert, werden die Leistungen der Einzelgeräte addiert, wobei auch dann die installierte Gesamtleistung dieser Anlagen zehn Kilowatt nicht überschreiten darf.
In einem schriftlichen Antrag können Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer jetzt gegenüber dem Finanzamt erklären, dass ihre Stromerzeugungsanlage oder ihre Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit entfällt die Pflicht zur Erklärung dieser Einkünfte für die Einkommensbesteuerung. Die Erklärung gilt rückwirkend für noch unversteuerte Vorjahre sowie für die zukünftige steuerliche Veranlagung. Auch für Blockheizkraftwerke mit einer Leistung bis zu 2,5 Kilowatt, die seit 2004 für die Versorgung von Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert wurden, akzeptiert der Fiskus diese Option.
Wüstenrot betont, dass sich gerade in den ersten Jahren nach der Installation eine Versteuerung erzielter Erträge aus der eigenen Stromproduktion steuermindernd auswirken kann. Besitzerinnen und Besitzer kleinerer Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke sollten das Thema daher mit Steuerfachleuten besprechen, bevor sie sich von der Steuerpflicht für ihre Anlage befreien lassen.
Bild: falco (Pixabay, Pixabay License)
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