Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Steuererklärung 2017 – Die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer im Überblick

19.02.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Welche Neuerungen sind bei der Steuererklärung für 2017 zu beachten? Und was stehen im Jahr 2018 für steuerliche Veränderungen an?

Erhöhung des Grundfreibetrags und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Der Grundfreibetrag stieg in 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro (für zusammen veranlagte Paare 17.640 Euro). Der Grundfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt. Parallel zur Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch der Höchstbetrag für der Abzug von Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen in gleicher Höhe angehoben (8.820 Euro). Zusätzlich zu diesem Betrag können weiterhin Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die für die bedürftige Person übernommen wurden, abgezogen werden. In der Steuererklärung ist hierfür die Anlage Unterhalt auszufüllen und die Steuer-Identifikationsnummern der unterhaltsbedürftigen Person anzugeben.

Abbau der „kalten Progression“

Zum Abbau der sogenannten „kalten Progression" wurden die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs in 2017 um 0,73 % (entspricht der geschätzten Inflationsrate 2016) erhöht. Dies wirkt sich für jeden Steuerbürger steuerentlastend aus. Von „kalter Progression" spricht man, wenn trotz einer Lohnerhöhung nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben und unter Berücksichtigung der Inflation die tatsächliche Kaufkraft sinkt.

Erhöhung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes

Und auch der Kinderfreibetrag wurde 2017 angehoben auf 2.358 Euro (für ein Elternteil) bzw. auf 4.716 Euro (für ein Elternpaar ist das eine Erhöhung um 108 Euro). Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag in Höhe von 4.716 Euro und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.640 Euro) betragen somit zusammen 7.356 Euro je Elternpaar.

Das Kindergeld wurde ab Januar 2017 um monatlich 2 Euro auf 192 Euro für das erste und zweite Kind (jährlich jeweils 2.304 Euro), auf 198 Euro für das dritte Kind (jährlich 2.376 Euro) und auf 223 Euro ab dem vierten und jedem weiteren Kind (jährlich jeweils 2.676 Euro) angehoben.

Ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall für den Steuerbürger günstiger ist, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft. Dazu muss in der Steuererklärung 2017 die Anlage Kind ausgefüllt werden. Das jeweils günstigere Modell wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Unabhängig von dieser Günstigerprüfung werden die erhöhten Kinderfreibeträge stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer berücksichtigt. Hier hat sich die Erhöhung für den Bürger bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs im Jahr 2017 positiv ausgewirkt.

Haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung gelten weiterhin

Weiterhin können Handwerkerleistungen, wie z. B. Renovierungsarbeiten und Reparaturen im eigenen Haushalt (Kfz-Reparatur in der eigenen Garage zählt nicht dazu) oder die Wartung der Heizungsanlage in der Steuererklärung angegeben werden. Begünstigt sind stets nur Aufwendungen für Arbeitsleistungen (Lohnkosten), einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht der Materialaufwand. Gefördert werden 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers oder Dienstleisters erfolgen.

Beispiel: Ein Malermeister tapeziert zwei Räume der vom Steuerzahler selbstgenutzten Wohnung. Die Rechnung beläuft sich auf 2.000 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (380 Euro). Der ausgewiesene Anteil des Arbeitslohns beträgt 50 %, also 1.190 Euro (inkl. Umsatzsteuer). Von den 1.190 Euro können 20 % = 238 Euro als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Der Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Ähnliches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen (z. B. Gartenpflegearbeiten oder die Beauftragung eines Kehr- und Schneeräumdienstes). Hier gilt jedoch eine gesonderte jährliche Höchstgrenze von 4.000 Euro für den steuerlichen Abzug. Für die Beschäftigung von Minijobbern im Privathaushalt (z. B. die Putzhilfe) können ebenfalls 20 % der Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die Höchstgrenze beträgt hier jedoch 510 Euro. Voraussetzung für den Steuerabzug ist auch hier stets das Vorliegen einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung auf ein Konto des Handwerkers. Eine Auflistung der begünstigten Leistungen findet sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de – hier unter „BMF-Schreiben / Schreiben vom 09.11.2016“.

Vorsorge fürs Alter und Rentenbesteuerung

Für das Jahr 2017 können Steuerzahler abermals mehr Vorsorgeaufwendungen fürs Alter als Sonderausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend machen: Für 2017 können sich maximal 23.362 Euro für Alleinstehende bzw. 46.724 Euro für Ehepaare / eingetragenen Lebenspartner steuermindernd auswirken. Aber diese Beiträge wirken sich - bedingt durch eine im Alterseinkünftegesetz verankerten Übergangsregelung - 2017 „nur“ in Höhe von 84% steuermindernd aus. Die Förderhöchstgrenze steigt bis zum „Vollabzug“ im Jahr 2025 schrittweise und beträgt in 2018 86 %.

Zu den absetzbaren Kosten für die Vorsorge im Alter zählen vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente (sog. „Rürup-Rente). Im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente: Für neue Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2017 ist dieser von 72 auf 74 Prozent gestiegen. Somit bleiben 26 % der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der bereits festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen

Außergewöhnliche Belastungen: Grenzen des Zumutbaren zugunsten der Bürger verändert

Außergewöhnliche Belastungen wie etwa Krankheitskosten können nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn eine bestimmte Belastungsgrenze überschritten wird. Alles was unter dieser Grenze liegt, ist noch im Bereich des Zumutbaren. Die Höhe dieser Grenze hat sich durch die Rechtsprechung zugunsten der Steuerbürger geändert.

Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte (bei Arbeitnehmern ist das in der Regel der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel) von 51.500 Euro. Die Zumutbarkeitsgrenze betrug bisher 2.060 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie bei 1.395 Euro. Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Eigenanteil Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, Fahrtkosten) von 3.000 Euro machen sich nun 1.605 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 940 Euro). Es kann sich also lohnen, im Einzelfall außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Belege müssen nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden

Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Denn mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen Steuerzahler dem Finanzamt zunächst keine Belege mehr zu den geltend gemachten Arbeitsmitteln, zu den Versicherungsbeiträgen oder Krankheitskosten einreichen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde aus der Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. Es gilt künftig der Grundsatz, dass Belege nur noch dann vorgelegt werden müssen, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Für Hinweise und Erläuterungen reichen in der Regel die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER oder den Papiervordrucken. Aber aufgepasst: Die Belege sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) aufzubewahren. Denn das Finanzamt kann die Unterlagen im Bedarfsfall anfordern und prüfen, ob alles korrekt angegeben ist. Eine Besonderheit gilt bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn sie nicht zuvor vom Finanzamt angefordert wurden.

Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung gilt in Rheinland-Pfalz bereits in 2018

Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, haben in Rheinland-Pfalz bereits ab diesem Jahr zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 kann bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

Hintergrund der Fristverlängerung ist auch hier das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das ab dem Jahr 2019 den 31. Juli als Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vorsieht.

Übermittlung der elektronischen Steuererklärung des Jahres 2017 in bestimmten Fällen nur noch nach vorheriger Registrierung unter www.elster.de möglich

Im Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) gibt es grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels komprimierter Erklärung (mit nachgereichtem Unterschriftenblatt) und den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen des Jahres 2017 können nur noch „authentifiziert“ übermittelt werden. Hierfür wird ein Sicherheitszertifikat benötigt. Für dieses Zertifikat ist die vorherige Registrierung bei „Mein ELSTER“ erforderlich. Eine Anleitung zur Registrierung und Authentifizierung findet sich unter: www.elster.de.

Da der Prozess in der Regel bis zu zwei Wochen dauert, empfiehlt das Landesamt für Steuern für die Abgabe der Steuererklärung 2017 die Registrierung rechtzeitig durchzuführen.

Einnahmeüberschussrechnungen künftig ausschließlich mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz bzw. amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, verpflichtet, diese mit der amtlichen Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln. Auch die Übermittlung der Anlage EÜR ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich (z. B. über www.elster.de). Nur in begründeten Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung ausreichte, läuft damit aus.

Informationen zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung und zur Anlage EÜR sind unter www.elster.de erhältlich.

Steuererstattungen nicht verschenken

Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit einem Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung sichern sich jedoch viele, denen Aufwendungen beispielsweise durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen entstehen oder die eine Steuerermäßigung durch Handwerkerrechnungen geltend machen können, eine willkommene Steuererstattung. Spätestens vier Jahre nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres ist Ende der Abgabefrist. Die Erklärung für das Jahr 2014 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beim Finanzamt vorliegen. Viele Rheinland-Pfälzer profitieren davon: Der überwiegende Teil der Bürger, die eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, kann mit einer Erstattung rechnen (laut Statistischem Bundesamt sind dies bundesweit rund 90 %). Die durchschnittliche Steuererstattung lag dabei bei rund 900 Euro. Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz rund 1,35 Millionen Einkommensteuerfälle. Davon entfallen rund 768.000 auf den Bereich der nichtselbstständigen Tätigkeit (Arbeitnehmer).

Finanzämter empfehlen elektronische Übermittlung der Steuererklärung

Auch Bürger, die noch nicht zur elektronischen Abgabe ihrer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sind, werden gebeten, ihre Steuererklärungen künftig elektronisch an ihr Finanzamt zu übermitteln. Hierzu stehen neben dem kostenlosen Programm ELSTER (www.elster.de) auch Programme aus dem Handel zur Verfügung. Eine Liste der Softwareprodukte die ELSTER unterstützen ist im Internet unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt aufrufbar.

Die Bearbeitungsdauer im Finanzamt ist nicht nur schneller als die der in Papierform abgegebenen Steuererklärung, sondern bietet Vorteile wie die vorausgefüllte Steuererklärung (Belegabruf), die Prüfung der Angaben auf Plausibilität und die Berechnung der Steuererstattung bzw. -nachzahlung.

Ausblick auf 2018 und die kommenden Jahre

Weitere steuerliche Entlastungen

Auch im Jahr 2018 profitieren die Steuerbürger von weiteren steuerlichen Entlastungen: Der Grundfreibetrag wird um weitere 180 Euro auf nun 9.000 Euro angehoben, für zusammen veranlagte Paare auf 18.000 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt auf 2.394 Euro (ein Elternteil) bzw. 4.788 Euro (Elternpaar). Um der sogenannten „kalten Progression“ entgegen zu wirken, werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,65 % (geschätzte Inflationsrate 2017) verschoben. Hinzu kommen Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes um monatlich 2 Euro je Kind und des Kinderzuschlags für Geringverdiener.

Beispiel: Die Eheleute Muster haben 2 Kinder; der Ehemann ist Alleinverdiener mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.000 Euro. Hatten die Musters in 2017, durch die Anhebung des Grundfreibetrages, die allgemeinen Tarifänderungen und die Erhöhung des Kindergeldes, gegenüber dem Vorjahr schon 170 Euro mehr in der Haushaltskasse, werden es 2018 noch einmal 190 Euro mehr sein.

Von der Anhebung des Grundfreibetrags profitieren auch die Personen, die Aufwendungen für den Unterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen leisten. Der Höchstbetrag erhöht sich hier ebenfalls auf 9.000 Euro jährlich.

Betriebliche Altersversorgung

Mit dem sogenannten Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2018 die Steuerfreistellung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) deutlich ausgedehnt. Dies gilt sowohl für die laufenden Beiträge des Arbeitgebers als auch für Nachzahlungen, wenn z.B. durch Elternzeit eingetretene Versorgungslücken geschlossen werden sollen. Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wurde von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben und dies bei gleichzeitiger Abschaffung des bisherigen steuerfreien Höchstbetrags von 1.800 Euro. Für 2018 beträgt hiernach das steuerfreie Volumen 6.240 Euro. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis können Abfindungen in größerem Umfang als bisher zum steuerfreien Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Die Entgeltumwandlung (z.B. von freiwilligen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers) in steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ist weiterhin möglich.

Über einen staatlichen Zuschuss, dem sogenannten BAV-Förderbetrag, werden zudem Anreize geschaffen, damit auch Geringverdiener künftig einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente erwerben können. Als Geringverdiener gelten dabei Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn monatlich 2.200 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitgeber erhalten den BAV-Förderbetrag allerdings nur, wenn sie bereit sind, ab 2018 zusätzliche Beträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer zu leisten; eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Die Arbeitgeber erhalten den BAV-Förderbetrag über die Verrechnung mit der einbehaltenen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung.

Im Bereich der privaten Altersvorsorge wird die Grundzulage für die Riester-Förderung ab 2018 von 154 Euro auf 175 Euro angehoben. Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Beiträge zu Riester-Verträgen beträgt unverändert 2.100 Euro.

Kauf von Arbeitsmitteln

Beim Kauf von teuren Arbeitsmitteln wie einem Laptop, PC oder Büroausstattung ist zu beachten, dass zum Jahresbeginn 2018 die Grenze für sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ von 410 Euro auf 800 Euro (jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) angehoben wurde. Das ist fast doppelt so viel wie bisher und bedeutet, dass die Ausgaben für den Erwerb dieser Arbeitsmittel in 2018 in voller Höhe steuerlich absetzbar sind. Sind die Kosten allerdings höher als der Bruttobetrag von 952 Euro (800 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), müssen diese auf die Nutzungsdauer verteilt werden – beispielsweise bei einem beruflich genutzten PC regelmäßig über drei Jahre.

nach oben
FAQ