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Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht?

19.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darauf hingewiesen, dass das Revisionsverfahren um den Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht nach der Streichung von Paragraf 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz alter Fassung ohne Sachentscheidung erledigt ist.

Zu der mit Spannung erwarteten Entscheidung, ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte im Sinne der Abgabenordnung sein kann, obwohl der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (Paragraf 3 Nummer 66 EStG alter Fassung) mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform aus dem Jahre 1997 aufgehoben hat, ist es damit nicht mehr gekommen. Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, musste der BFH nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden, die er hälftig geteilt hat.

Hintergrund: Im Verfahren stritten die Beteiligten um den Steuererlass auf den Gewinn, der dem Steuerpflichtigen aus dem Verzicht des Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war. Das Finanzamt lehnte den beantragten Steuererlass ab, da aus seine Sicht die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 für einen solchen Erlass aus Billigkeitsgründen nicht vorliegen. Das Finanzgericht traf keine Entscheidung über die Frage, ob der Erlass nach Maßgabe des BMF-Schreibens zu Unrecht abgelehnt worden war. Denn für einen solchen Erlass fehle es wegen der Abschaffung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Wegen der insolvenzbedingten Restschuldbefreiung des Steuerpflichtigen und des dadurch bewirkten Wegfalls der Steuerschuld erklärten die Beteiligten jedoch vorab die Erledigung des Rechtsstreits, sodass der BFH nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden hatte. Die grundsätzliche Streitfrage bleibt damit weiterhin offen.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 09. Mai 2012 zum Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen VIII R 2/08.

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