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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste

13.02.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: immobilien vermieten & verwalten (IVV).

Mieter können auch dann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen, wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben. Vielmehr genügt es im Normalfall, dass ihnen die Leistungen zu Gute kamen und sie sich aus einer Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung ergeben.

Ein Ehepaar beantragte bei der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für verschiedene Leistungen, die sie als Nebenkosten für ihre gemietete Eigentumswohnung bezahlten. Es handelte sich dabei um Arbeiten wie die Reinigung des Treppenhauses, Schneeräumen, Gartenpflege und die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder, die von Unternehmen oder anderen Mitbewohnern erledigt wurden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da das Ehepaar die geforderten Rechnungen nicht vorgelegt hatte. Nachdem ihre Klage beim Finanzgericht in erster Instanz abgewiesen wurde, war ihre Revision beim Bundesfinanzhof erfolgreich.

Laut dem Urteil lagen haushaltsnahe Dienstleistungen vor, deren Lohnanteile steuermindernd geltend gemacht werden können. Es spiele keine Rolle, dass das Ehepaar die entsprechenden Verträge nicht selbst geschlossen hatte, da ihnen die Leistungen zu Gute kamen. Im Normalfall genüge es, dass Mieter eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft vorlegen. Daraus müsse sich allerdings der wesentliche Inhalt der entsprechenden Rechnungen ergeben. Sei dies nicht der Fall, müsse das Finanzamt der Mietpartei die Gelegenheit geben, bei ihrem Vermieter die Rechnungen und Zahlungsnachweise oder eine Bescheinigung entsprechend einem Muster des Bundesfinanzministeriums zu beschaffen. Vermieter seien verpflichtet, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch Dienstleistungen durch Mitbewohner könnten geltend gemacht werden, sofern detaillierte Rechnungen vorgelegt werden und die Zahlungen unbar erfolgten.

Bundesfinanzhof Urteil vom 20. 04. 2023
Az.: VI R 24/20

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