03.08.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Zur Berücksichtigung der materiellen Schäden haben die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie das Bayerische Landesamt für Steuern jeweils Katastrophenerlasse in Kraft gesetzt.
Sind Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen durch das Unwetter vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wichtig: Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung oder den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Die jeweiligen Katastrophenerlasse beinhalten über 20 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige – für Privatpersonen sowie spezielle Regelungen für Unternehmer. Einige Beispiele aus beiden:
Tipp: Selbst Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können steuerlich berücksichtigt werden. Diese können Betroffene ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Bild: monicore (Pexels, Pexels Lizenz)
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