30.01.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Bereits Ende 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat es allerdings noch nicht beschlossen, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen – somit sind die darin geplanten Steueränderungen ab 2024 noch immer nicht in Kraft getreten und teilweise unsicher.
Das Bundesparlament definiert regelmäßig ein Existenzminimum, das für alle Arbeitnehmenden steuerfrei sein muss: den Grundfreibetrag. Für 2024 liegt er bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Das heißt: Einkommen werden erst ab dem 11.605ten Euro besteuert. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.
Der Kinderfreibetrag steht allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Zum 1. Januar 2024 ist dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen. Pro Elternteil sind das 3.192 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich dadurch für Eltern im Jahr 2024 eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind.
Seit 2021 sind nach Angaben der Bundesregierung rund 90 Prozent derjenigen Bürger/innen, die bis dahin den Solidaritätszuschlag zahlen mussten, von dieser finanziellen Abgabe befreit. Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen, denn die Freigrenze wurde erhöht. Konkret bedeutet das: Nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr müssen den Solidaritätszuschlag bezahlen (im Vorjahr 17.534 Euro). Für Paare mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.
Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Vorjahr rutschte man bereits mit einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro in diese Kategorie. Unverändert bleibt die Grenze für den Höchststeuersatz, die sogenannte Reichensteuer: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro werden mit 45 Prozent besteuert.
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup-Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, sofern sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser liegt 2024 bei 27.565 Euro für Einzel- und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.
Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, soll laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben. Das wären dann 2 Euro mehr als im Vorjahr, und der Betrag kann als Verpflegungsmehraufwand von der Steuer abgesetzt werden. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollen pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, soll darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen.
Übrigens: Berufskraftfahrer/innen können seit 2020 zusätzlich zur Verpflegungspauschale für Übernachtungen in ihrer Lkw-Schlafkabine eine Pauschale absetzen. Diese soll laut Wachstumschancengesetz 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht angehoben werden.
Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Bislang durfte ein solches GWG allerdings höchstens 800 Euro netto gekostet haben, ab 2024 soll laut Wachstumschancengesetz die Grenze bei 1.000 Euro liegen. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure Smartphones, die beruflich genutzt werden.
Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter Umständen versteuert werden. Bisher galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro, diese soll laut Wachstumschancengesetz 2024 auf 1.000 Euro steigen. Das heißt: Wer nicht mehr als 1.000 Euro in einem Kalenderjahr durch solche privaten Veräußerungsgeschäfte einnimmt, müsste diese nicht versteuern.
Laut den Plänen im Wachstumschancengesetz soll ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel ist eine Bürokratie-Entlastung vor allem für private Kleinvermieter. Sollte beispielsweise eine Vermietung zu Verlusten führen, können Vermieter auf Antrag aber weiterhin eine Einkommensteuererklärung für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgeben, um diese steuerlich zu berücksichtigen.
Dämmung der Fassade oder neue Fenster: Hausbesitzer/innen, die ihre Gebäude energetisch sanieren, werden vom Bund finanziell unterstützt. Unter anderem können sie eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz soll ab 2024 zudem gelten: Für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, ist im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) statt der bisherigen 7 Prozent möglich. Im darauffolgenden Kalenderjahr sind dann erneut 10 Prozent möglich (höchstens 12.000 Euro) statt der bisherigen 6 Prozent.
Da der Bundesrat zu dem vom Bundestag Ende 2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss angerufen hat, stehen die darin geplanten Steueränderungen noch immer auf dem Prüfstand. Die Pläne betreffen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern beinhalten auch Erleichterungen beziehungsweise Verbesserungen für Unternehmen. Welche davon letztendlich in Kraft treten, entweder wie geplant oder in veränderter Form, steht auch aufgrund der angespannten Haushaltslage aktuell noch in den Sternen.
Bild: jackmac34 (Pixabay, Pixabay License)
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