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Streitpunkt Satellitenschüssel

16.10.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern).

Im Spannungsfeld zwischen Ästhetik und Informationsfreiheit

Für viele Mieter ist die Parabolantenne das Tor zur Welt. Doch Vermieter und Nachbarn fühlen sich häufig vom Antennenwald an der Hauswand gestört. Regelmäßig beschäftigen sich deshalb die Gerichte mit der Zulässigkeit von Satellitenschüsseln auf Balkonen. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) rät, auf keinen Fall ohne Zustimmung des Vermieters eine Schüssel anzubringen.

Das deutsche Grundgesetz garantiert die Informations- und Meinungsfreiheit. Mieter müssen die Möglichkeit haben, die üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen. Für ausländische Mitbürger bedeutet dies ein Recht auf den Empfang ihrer Heimatprogramme. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte es für unzulässig, in einem Formularmietvertrag das Aufstellen von Parabolantennen zu untersagen (Az VIII ZR 207/04). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Anbringen einer Satellitenschüssel auf dem Balkon in jedem Fall auch tatsächlich erlaubt ist.

„In vielen Einzelfällen besteht kein rechtlicher Anspruch auf das Anbringen einer Parabolantenne“, sagt Xaver Kroner, Verbandsdirektor des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern). Hier sei eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und den Interessen des Mieters vorzunehmen. Im Streitfall sei die Möglichkeit, auch auf anderen Wegen Programme aus dem Herkunftsland zu empfangen, entscheidend. Die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist nach Ansicht des BGH beispielsweise ein Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne (Az. VIII ZR 63/04). Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Empfang von sieben Fernsehsendern aus dem Herkunftsland mittels eines Digitalreceivers für ausreichend, um das Informationsinteresse des Mieters zu befriedigen.

Auch die technischen Möglichkeiten des Internets spielen bei der Rechtssprechung eine Rolle. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte eine Mieterin zur Entfernung ihrer Parabolschüssel (Az: 33 C 3540/07). Im entschiedenen Fall war der Empfang von Heimatprogrammen über Videostreams im Internet möglich. Das Gericht hielt es daher für zumutbar, die gewünschten Fernsehprogramme über das Internet anzusehen.

Mieter haften für Schäden

Beim Fehlen einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabelanschlusses dürfen Mieter in vielen Fällen auf eigene Kosten eine Antenne anbringen. „Auf jeden Fall muss der Mieter vor der Montage einer Parabolantenne den Vermieter um Erlaubnis fragen“, sagt Kroner. Bei Zustimmung kann der Hauseigentümer bestimmen, wo die Antenne installiert wird, und eine fachmännische Montage verlangen. Dabei sind die bestehenden baurechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, die Antenne bei Mietende, bei späterer Einrichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne oder beim Anschluss an das Breitbandkabelnetz zu entfernen. Außerdem haftet er für alle Schäden, die durch die Antenne verursacht werden.
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