12.06.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (V R 45/14) hatte der BFH entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. § 4 Nr. 26 UStG umfasst wird. Beide Alternativen des § 4 Nr. 26 UStG setzen das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit voraus. Als ehrenamtlich seien nach ständiger Rechtsprechung jene Tätigkeiten anzusehen, die in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Die Satzung des Sparkassenverbandes – so das Urteil des BFH – sei demnach kein Gesetz im Sinne der Rechtsprechung.
Der von der Rechtsprechung zur Definition und Auslegung der ehrenamtlichen Tätigkeit des § 4 Nr. 26 UStG verwendete Gesetzesbegriff sei enger als der des § 4 AO. Diese richtlinienkonforme Auslegung, so der BFH, sei durch das Unionsrecht geboten und insoweit sei die zu weit gefasste Regelung des nationalen Rechts einzuschränken. Danach ist eine Tätigkeit, die in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, nicht zwangsläufig auch nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei.
Ein Automatismus, der jegliche weitere Prüfung mit Bezug zum rechtlichen Kern des Begriffs „Ehrenamt“ von vornherein ausschließt, entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Eine weitergehende Überprüfung an Hand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit ist aber dann, wenn die Tätigkeit des Unternehmers für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Abschnitt 4.26.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE) in einem formellen oder materiellen Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet ist, nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Anwendung des Begriffs des Ehrenamts auf die Tätigkeit mit der gebotenen engen Auslegung dieses Begriffs ausnahmsweise nicht mehr vereinbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in Abschnitt 4.26.1. Abs. 1 UStAE entsprechend angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2018 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit nicht vereinbar.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 8.6.2017, III C 3 - S 7185/09/10001-06
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