12.04.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Streitig war, ob die angefochtenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung geändert werden durften. Steuerbescheide sind nämlich dann zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.
Im Urteilsfall ging es um einen Unternehmer, der in seiner Einkommensteuererklärung 2011 eine Privatentnahme in Höhe von 347,04 € für seine Pkw-Nutzung als Betriebseinnahme ansetzte. Das Finanzamt forderte den Unternehmer in den Erläuterungen zum Steuerbescheid jedoch auf, das Fahrtenbuch für das Jahr 2011 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nach und legte Belege zu den Fahrleistungen vor.
Hierbei handelte es sich um einzelne Blätter mit jeweils fünf Reihen und acht Spalten. In den einzelnen Zellen waren Eintragungen für fünf Tage einer Woche mit Angaben zum Reiseziel, gefahrenen Kilometern und Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand möglich. In den Aufzeichnungen wurden keine Angaben zum Kilometerstand gemacht. Der Unternehmer erläuterte, dass die Privatnutzung des Pkw im Jahr 2011 insgesamt 5,33% betragen habe und dass die Privatentnahme dementsprechend berechnet worden sei.
Daraufhin setzte das Finanzamt die private Pkw-Nutzung auf der Grundlage der 1 %-Methode auch für die Jahre 2007 bis 2011 an. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die vorgelegten Aufzeichnungen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen.
Der Unternehmer führte an, das Finanzamt seit nicht gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderungen der angefochtenen Bescheide berechtigt. Das Finanzamt hätte schon damals ohne weiteres eine Rückfrage wegen der Fahrtenbücher stellen können und müssen. Zudem hätte der Sachbearbeiter eine Analyse der eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnungen durchführen können. Auch das Finanzamt sei an die ursprünglichen, mittlerweile bestandskräftigen Steuerbescheide gebunden. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Die Höhe der Privatentnahmen ist nach der sog. 1-%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Nach dieser Regelung ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Die Tatsache, die vorliegend zu einer höheren Steuer führt, liegt darin, dass der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat. Diese Tatsache war dem Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide nicht bekannt. Denn aus den Einkommensteuererklärungen und Jahresabschlüssen, die der Unternehmer beim Finanzamt eingereicht hatte, war nicht erkennbar, ob und wie er tatsächlich ein Fahrtenbuch geführt habe.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 20.01.2016, Az. 11 K 2168/14 E, G, veröffentlicht am 01.04.2016
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