24.09.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wie sagt ein altes, deutsches Sprichwort? Die Wohnungstür ist das Tor zur Seele! Oder so ähnlich. Aber was für die einen nichts weiter als ein Gegenstand ist, der seine Daseinsberechtigung lediglich in bloßer Notwendigkeit findet, ist für die anderen eine Leinwand, die es zu gestalten gilt. Kunstvoll werden sie mit kleinen Gestecken geschmückt. Fußmatten zieren ihre Schwellen und begrüßen die Hereintretenden mit originellen Sprüchen wie „Klingel kaputt, bitte laut Ding Dong rufen!“ oder „Bier dabei – Eintritt frei“. Als letztes „Finish“, quasi als Kirsche auf der Torte, wird dann das Gesamtkunstwerk „Wohnungstür“ durch ein geschmackvolles Klingelschild abgerundet.
Doch, so wie es häufig im Leben ist, was den einen genügt, ist den anderen zu wenig. Viel zu wenig. So kommt es zu Fällen, wo die Lust am Schönen expansive Formen annimmt und sich raumgreifend auf ihre Umwelt auswirkt. So geschehen in einem Mehrfamilienhaus in Frankfurt. Hier sah sich ein Miteigentümer einem, seiner Meinung nach, kaum zu durchdringenden Dschungel aus Blumen, Blumentöpfen und Blumenampeln gegenüber. Doch anstatt sich der kleinen täglichen Safari anzunehmen und die bunten Erzeugnisse kultivierter Pflanzenzucht als solche wertzuschätzen, brachte er die Sache vor Gericht.
Denn da die Blumen nicht nur den Eingangsbereich der Wohnungseigentümerin verschönerten, sondern zudem auch noch über das Treppenhaus verteilt waren, um dort den Auf- bzw. Abstieg erträglich zu machen, sah der Kläger die Fluchtwege beeinträchtigt. Nur verständlich, bedenkt man, was für ein schier unüberwindbares Hindernis z. B. ein ganzer Topf voll mit Stiefmütterchen sein kann. Das kann freilich Leben kosten.
„Alle Schönheit verliert an Pracht, wird sie vor Gericht gebracht“, muss sich der Kläger heimlich gedacht haben. Doch er sollte enttäuscht werden. Denn entgegen seiner Meinung befand das Landgericht Frankfurt, dass die Dekoration des Treppenhauses keine erhebliche Beeinträchtigung der Fluchtwege im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG darstelle, in dem der "Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" geregelt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen seien zu dulden und müssten erst über ein gewisses Maß hinausgehen, um untersagt werden zu können. Das Abstellen von Dingen stelle in diesem Sinne keine solche Überschreitung dar, da das Treppenhaus als gemeinschaftliches Eigentum eben auch als solches genutzt werden dürfe. Das schließt dann ganz offensichtlich auch eine solche Begrünungsoffensive ein.
Zudem hatte die Eigentümerin darauf geachtet, die Pflanzen in unmittelbarer Nähe zu Fenstern und Wänden aufzustellen, wodurch ein unversperrter Treppenaufgang gewährleistet blieb. Abschließend hielt das Gericht fest, dass die Dekoration des Treppenhauses eine sozialadäquate Nutzung desselben darstelle. Man stelle sich stattdessen vor, die Eigentümerin wäre eine Kritikerin des Pfandflaschensystems und ließe ihr Leergut aus Mangel an Platz in der eigenen Wohnung im Treppenhaus stehen. Oder sie hege ein derart ausgeprägtes Faible für Westernstiefel, dass der komplette Absatz angehäuft mit Schuhen wäre, die es beim Betreten unmöglich machten, noch die eigenen Treter dazwischen zu platzieren.
Somit ist es Sache der Eigentümer, den Gemeingebrauch durch einen Beschluss zu regeln. Sicher ist, dass es noch ein spannender Wettkampf zwischen den beiden Parteien um die Gunst der anderen Eigentümer*innen werden dürfte. Wer wird gewinnen? Purist oder Florist? Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass auch hier bald ein Olivenzweig als Sinnbild des häuslichen Friedens gelten darf.
Gericht: Landgericht Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 94/18
Bild: rawpixel (Pixabay, Pixabay License)
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