20.11.2018 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Durchschnittlich 20 Grad Celsius gelten nach dem Bundesumweltamt als Richttemperatur in Wohnräumen während der Heizperiode. Ob der von offizieller Seite festgesetzte Wärmegrad ausreichend ist, sei dahin gestellt. Sicher ist: Um das Heizen kommt im Herbst niemand herum.
Umso ärgerlicher ist es, wenn plötzlich alles streikt: Heizung, Warmwasserversorgung und Kochfeld. Dieser „Super-GAU des Wohnens“ ereignete sich in einem Nürnberger Mietshaus. Dort konnte eine Mieterin wegen eines anhaltenden Problems mit der Gasversorgung über Monate hinweg weder Heizung oder Warmwasser noch den Gasherd nutzen. Nicht nur unangenehme Raumtemperaturen, auch kalte Mahlzeiten waren die Folge.
Die Mieterin verlangte von ihrem Vermieter daher eine Mietminderung. Dieser lehnte die Forderung aber klar ab. Seiner Meinung nach trage die Mieterin selbst die Schuld an ihrem Schlamassel, da sie es versäumt habe, den Gasofen zu warten. Dies sei ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt. Die Mieterin wollte die Abwehrhaltung ihres Vermieters nicht akzeptieren und zog gegen ihn vor Gericht.
Das Amtsgericht Nünrberg entschied klar zu Gunsten der Mieterin. Das Urteil gleicht aber einem amüsanten Zahlenspiel: Während der Heizperiode von Oktober bis April stehe der Mieterin eine Mietminderung von 85% zu, während die Miete außerhalb der Heizperiode immerhin noch um 60% gemindert werden müsse. Wie sich die Zahlen im Detail zusammensetzen, ist zumindest dem Laien nicht ersichtlich. Wie dem auch sei: Die Mieterin konnte sich über ihren Sieg vor Gericht freuen.
Das Problem der kalten Füße löst das Urteil nicht: Ob und wann die Heizung der Mieterin wieder in Stand gesetzt wurde, ist nicht bekannt.
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.03.2017, Aktenzeichen 16 C 127/16Themen
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