12.10.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.
Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. April 2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III).
Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatzsteuergesetzes eingeführt.
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