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Umweltschutz in der Lieferkette – was steht im Gesetz?

27.07.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das neue Lieferkettengesetz legt einen Schwerpunkt auf die weltweite Einhaltung der Menschenrechte. Darin eingeschlossen ist, was oft weniger beachtet wird, auch der Umweltschutz. Wie müssen Unternehmen diesbezüglich handeln?

Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitssicherheit und Schutz vor Folter und Sklaverei, das Recht auf Gewerkschaftsbildung und vieles mehr: Um all diese unveräußerlichen Menschenrechte geht es im Lieferkettengesetz, das zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3000 Arbeitnehmenden im Innland in Kraft tritt. Doch auch bestimmte Umweltbelange fallen unter die Menschenrechte, etwa der Verbot von Bodenverunreinigung durch Gifte, Wasserverunreinigung und mehr.

Darüber hinaus sind im Lieferkettengesetz drei internationale Übereinkommen genannt, die eingehalten werden müssen. Auch hier drohen bei Verstößen Sanktionen. Mit der spannenden Haftungsfrage haben wir uns bereits im letzten Newsletter auseinandergesetzt, daher sehen wir uns im Folgenden die Umweltaspekte des Gesetzes näher an. Mit folgenden Übereinkommen sollten Unternehmen mit den entsprechenden Lieferketten sich noch einmal vertraut machen:

  1. Die Minamata-Konvention zu Quecksilber: Dieser völkerrechtliche Vertrag von 2013 hat zum Ziel, die gesundheitlichen Schäden durch das hochgiftige Schwermetall Quecksilber einzudämmen. Benannt ist er nach der Minamata-Krankheit, die über 17000 Menschen in einer japanischen Kleinstadt betraf, nachdem ein Chemiewerk gefährliches Methylquecksilber ins Abwasser geleitet hatte. Rund 3000 Menschen wurden getötet. Die Minamata-Konvention regelt Gewinnung, Verwendung und Entsorgung von Quecksilber.
  2. Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe: Diese Konvention trat schon 2004 in Kraft und beinhaltet Beschränkungen und Verbote von bestimmten langlebigen organischen Chemikalien, die sich oft Organismen anreichern und damit in der Nahrungskette landen, wo sie die Gesundheit von Mensch und Tier weiter gefährden. Viele Pestizide gehören dazu, etwa Aldrin, Chloran, Endrin und Mirex. Wussten Sie übrigens, dass eine Studie für das US-amerikanische Center for Disease Control and Prevention 2022 herausfand, dass in 80 % der untersuchten Urinproben von Kindern und Erwachsenen aus den USA Spuren eines womöglich krebserregenden Unkrautvernichters enthielten?
  3. Das Basler Übereinkommen über die rechtlichen Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung: Bereits 1989 wurde das Basler Übereinkommen beschlossen, die erste weltweite Regelung über die Kontrolle und Zulässigkeit von Exporten als gefährlich eingestufter Abfälle. Wer toxische Abfälle außer Landes bringt, braucht nicht nur die Zustimmung des Ausfuhrlandes, sondern auch der Durchfuhr- und Einfuhrländer. So sollen Staaten geschützt werden, die nicht die Möglichkeiten haben, gefährliche Abfälle sicher zu beseitigen. Inzwischen sind dem Abkommen 180 Staaten beigetreten.

Vielen gehen diese Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz nicht weit genug. So bemängeln BUND, WWF, Greenpeace und die Deutsche Umwelthilfe, dass Umweltaspekte im neuen Lieferkettengesetz nahezu unberücksichtigt und Vorschriften vage und voller Schlupflöcher formuliert seien. Sie fordern die Einführung einer Regelung zur zivilrechtlichen Haftung und eine starke Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen, die die sowohl die menschenrechtlichen als auch die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten – die sich, wie oben erläutert, auch überschneiden – durchzusetzen. Sogar einigen Unternehmen reichen die Regelungen nicht aus.

Das kann auch anderen Unternehmen ein wichtiger Denkanstoß sein. Vom moralischen und ethischen Standpunkt und einem immer stärkeren „grünen Gewissen“ von Konsumenten und Konsumentinnen einmal ganz abgesehen ist Umwelt- und Klimaschutz heute eine der wichtigsten Investitionen in morgen, die Unternehmen machen können. Daher geht es nicht nur darum, Verstöße gegen die Umweltaspekte des Lieferkettengesetzes zu vermeiden, sondern sie zu minimieren und in die andere Richtung klima- und umweltfördernde Maßnahmen zu ergreifen, selbst wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Bild: Alex Fu (Pexels, Pexels Lizenz)

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