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Unwirksame Wahl des gemeinsamen Betriebsrates

23.11.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht.

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt/M. hat am 12. November 2015 durch Beschluss in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 TaBV 44/15 entschieden, dass die im Mai 2014 durchgeführte Wahl für den gemeinsamen Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen in Limburg unwirksam ist.

Das LAG ist nach Vernehmung von Zeugen an insgesamt vier Verhandlungsterminen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Wahl des Betriebsrats arbeitgeberseits die Neutralitätspflicht verletzt wurde.

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Ein Arbeitgeber hat sich bei der Wahl des Betriebsrats neutral zu verhalten und darf nicht versuchen, diese zu beeinflussen. Einen Verstoß gegen die gebotene Neutralität sieht das LAG in Vorkommnissen bei einem Treffen der Personalleitung mit einer Gruppe von Mitarbeitern im Vorfeld der Wahl. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dabei zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgerufen wurde, die bereits im Betriebsrat tätig waren.

Außerdem ist deren damalige Arbeit in der Arbeitnehmervertretung einseitig geschildert und angegriffen worden. Das Wahlanfechtungsverfahren war von Vertretern dieser Gruppe im Betriebsrat eingeleitet worden, die mit ihrer Liste bei der Wahl im Mai 2014 weniger Stimmen erhalten hatten als bei der vorherigen Wahl.

Der im Mai 2014 gewählte gemeinsame Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen kann trotz der Anfechtung der Wahl sein Amt weiter ausüben. Erst wenn der Beschluss rechtskräftig wird, endet dieses Amt mit Wirkung für die Zukunft. Das LAG hat für die unterlegenen Antragsgegner die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Diese Beteiligten des Beschlussverfahrens können damit eine Überprüfung durch das BAG herbeiführen. Das BAG hat bisher noch keine Entscheidung zur Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) getroffen.

Hess. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. November 2015, Az. 9 TaBV 44/15
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19. November 2014, Az. 7 BV 2/14


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