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Verluste bei der Abgeltungsteuer: bis zum 15. Dezember handeln!

10.12.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..

Auch mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gilt es für den Anleger weiterhin, wachsam zu bleiben. Dies besonders in Fällen, in denen zwei oder mehr Depots mit unterschiedlichem Erfolg geführt werden.

Befindet sich ein Depot im Minus, findet keine automatische Verrechnung mit gewinnbringenden Depots statt. Dies funktioniert im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur, wenn sich der Anleger den Verlust eines Kontos seitens der Bank bescheinigen lässt. Darauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Dieser Antrag auf Verlustfeststellung kann nur bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres unwiderruflich beim betreffenden Kreditinstitut gestellt werden! Demgegenüber müssen Anleger mit lediglich einem Depot nichts veranlassen. Innerhalb dessen werden die Gewinne mit den Verlusten im laufenden Jahr automatisch verrechnet.

An eine Steuererklärung sollten auch die Kapitalanleger denken, die mit ihren Kapitaleinkünften, wie aus Dividenden und Zinsen, den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr nicht überschritten haben. "Hier schlummern noch viele Guthaben bei den Steuerpflichtigen, die oftmals nicht geltend gemacht werden", vermutet Christian Böke, Vizepräsident des Verbandes.

Böke rät Geringverdienern, eine Günstigerprüfung im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung durchführen zu lassen. Sofern nämlich der persönliche Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz (25 Prozent) ist, werden auch die Kapitaleinkünfte diesem günstigeren Satz unterworfen. Die zuvor zu viel einbehaltene Steuer wird dann erstattet.


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