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Dashöfer

Vernachlässigte Gartenpflege durch den Mieter

12.01.2010  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Dem Mieter steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Art der Durchführung der im Garten durchzuführenden Maßnahmen zu; er schuldet nur die laufende übliche Gartenpflege.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 30.01.2009, Az. 812 C 82/08

Der Vermieter nimmt den Mieter wegen Schadensersatz für unterlassene Gartenpflege in Anspruch. Im Mietvertrag war festgelegt, dass der Mieter bestimmte Gartenpflegearbeiten durchzuführen hatte. Einzelne Arbeiten waren im Mietvertrag konkretisiert. Die einzelnen Pflichten waren unscharf formuliert.

Nach Auszug des Mieters machte der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend. U. a. führte er aus, dass die Einfahrt zum Carport nicht von Unkraut befreit wurde, Büsche nicht zurückgeschnitten wurden und das Laub unzureichend entfernt wurde. Dem Schadensersatzanspruch wurde teilweise Rechnung getragen.

Dem Mieter steht jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum bei Art und Durchführung der Gartenarbeiten zu. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Garten verwildern lassen; es waren teilweise faustgroße Unkrautbüschel vorhanden, vorgelagerte Beete der Garage waren mit Gras und Unkraut überlagert, Büsche und Flieder wurden nicht beschnitten, insgesamt machte der Garten einen ungepflegten Eindruck.

Nach dem Mietvertrag schuldet der Mieter nur die laufenden üblichen Gartenpflegemaßnahmen. Der Mieter schuldet nicht einen akkuraten frisch hergerichteten Zustand.

Nach Auffassung des angerufenen AG entspricht der Garten abgesehen von den genannten Versäumnissen des Mieters noch den vertraglichen Mindestverpflichtungen. Es genügt, die Hecke einmal jährlich zu schneiden, auch sei der Rasen regelmäßig gemäht worden. Dementsprechend war der Schadensersatzanspruch des Vermieters nur teilweise berechtigt.
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