02.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Köln.
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 29.1.2015 (7 K 25/13) und wich damit von der Verwaltungsauffassung ab.
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 € nur ein Anteil von 192.000 € umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin u.a. ein Grundstück für ca. 270.000 € umsatzsteuerfrei.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Vorsteuerabzug. Er vertrat die Auffassung, dass für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen sei. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen. Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Der Senat verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden. Hierfür hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.
Der 7. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die inzwischen dort unter dem Aktenzeichen V R 15/15 anhängig ist.
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