26.09.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Stiftung Warentest.
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – des sogenannten Heizungsgesetzes – zielt darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Ende September muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.
Das neue Gebäudeenergiegesetz sieht im Kern vor, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Das Gesetz soll Anfang 2024 in Kraft treten – aber unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Für Bestandsbauten soll eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angelpunkt sein, die schrittweise kommen soll.
Etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf das Heizen, Kühlen und Beleuchten von Gebäuden. Der Gesetzgeber schraubt deshalb die energetischen Anforderungen an alte und neue Häuser seit Jahren immer höher. So wurde 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingeführt, zuvor galt die Energieeinsparverordnung (EnEV). Seitdem wurde das GEG bereits mehrfach novelliert, nun wurde die nächste große Novelle beschlossen. Da es in der Novelle vorrangig um den Austausch alter Heizungen geht, wird es inzwischen auch Heizungsgesetz genannt. Die wichtigsten Regeln des Gebäudeenergiegesetzes sollte jeder Hausbesitzer kennen.
Paragraf 72 des bisher geltenden GEG schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Gesetz gilt für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff funktionieren. Für Niedertemperatur-Heizungen und Brennwertkessel gilt die Austauschpflicht nicht.
Ebenso verschont bleiben besonders kleine Brenner mit weniger als 4 Kilowatt Heizleistung und besonders große mit mehr als 400 Kilowatt Leistung. Paragraf 72 gilt auch nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn sie am 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben*. Erwerben neue Eigentümer ein Haus, haben sie zwei Jahre Zeit für die Umrüstung einer mehr als 30 Jahre alten Heizung.
Ob eine Austauschpflicht besteht, prüft der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau.
Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie alt Ihre Heizung ist, schauen Sie auf das Typenschild des Kessels. Fragen Sie im Zweifel den Schornsteinfeger.
Wer die alte Öl- oder Gasheizung durch eine neue ersetzen will, muss sich allerdings beeilen. Die jetzt beschlossene Novelle des GEG sieht vor, dass ab 2024 eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Bisher galt als Stichtag der 1. Januar 2026. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen.
65-Prozent-Regel. Ab dem Jahr 2024 dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Vorgabe lässt sich auf verschiedene Arten erfüllen. Dazu zählen neben Wärmepumpe auch Stromdirekt-, Hybrid-, Holz- und Pelletheizungen.
Wärmeplanung. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigste: Die 65-Prozent-Regel gilt nur, wenn in der Stadt oder Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bis dahin dürfen Geräte zum Heizen mit Gas installiert werden – falls sie auf Wasserstoff umrüstbar sind. Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Gasheizung haben will, muss aber eine Beratung in Anspruch nehmen. Sie soll auf steigende Kosten hinweisen.
Alte Heizungen. Die Pflicht, mehr als 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen auszuwechseln, bleibt bestehen, ebenso die bestehenden Ausnahmen. Anlagen, für die die Austauschpflicht nicht gilt, dürfen repariert werden. Irgendwann ist aber für alle Öl- und Gasgeräte Schluss: Nach 2044 ist ein Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht mehr erlaubt.
Mieter. Bei einem Austausch kann der Vermieter eine Modernisierungsumlage von bis zu 10 Prozent verlangen. Das gilt aber nur, wenn er staatliche Förderungen in Anspruch nimmt und die Summe von den umlegbaren Kosten abzieht. Für die Dauer von sechs Jahren darf er die Miete monatlich maximal um 50 Cent pro Quadratmeter erhöhen.
Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 soll es auch eine neue Förderung für den Kauf klimafreundlicher Heizungen geben. Geplant ist ein Fördersatz von 30 Prozent. Hinzu können ein „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent für vorzeitiges Erfüllen der neuen Regeln und eine einkommensabhängige Förderung von 30 Prozent kommen. Insgesamt soll es nicht mehr als 70 Prozent geben. Welche Auswirkungen die neue Förderung auf die bestehenden Förderkredite und Zuschüsse hat, ist bislang nicht klar.
Menschen, die ihr Eigenheim schon lange besitzen, sind von den Austauschpflichten für alte Heizungen befreit (siehe oben). Sobald neue Eigentümer in das Haus einziehen, müssen diese aber baldmöglichst die Heizung modernisieren. Auch weitere Dinge müssen Käufer oder Erben eines Altbaus laut GEG zügig erledigen. Sie müssen sich beispielsweise von einem Energieberater beraten lassen und zumindest die oberste Geschossdecke und die Rohrleitungen dämmen. Der Verkäufer seinerseits ist verpflichtet, den Käufern einen gültigen Energieausweis vorzulegen.
Auch wenn Hauseigentümer neue Fenster einbauen, die Fassade dämmen oder das Dach ausbauen, müssen sie die Vorschriften des GEG beachten. Sanieren sie nur einzelne Bauteile, zum Beispiel tauschen sie die Fenster aus, müssen diese Bauteile bestimmte Anforderungen an den so genannten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) erfüllen. Ausnahme: Das ausgetauschte Bauteil – also beispielsweise das Fenster – ist nicht größer als 10 Prozent der gesamten Fläche der Bauteilart – also aller Fenster.
Wird das gesamte Haus saniert, müssen die Eigentümer einen Energieberater oder eine Energieberaterin einschalten und eine energetische Gesamtbilanzierung des Hauses durchführen lassen. Nach der Sanierung darf der Energiebedarf des Hauses bestimmte (rechnerische) Grenzwerte nicht mehr überschreiten.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie für energetische Sanierungsmaßnahmen Fördermittel in Anspruch nehmen können.
Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primärenergiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchstens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenzgebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent.
An Neubauten stellt das GEG besonders hohe Anforderungen. Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primärenergiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchstens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenzgebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent. Zudem schreibt das Gesetz dem Bauherrn oder der -herrin vor, mindestens eine Form erneuerbarer Energien zu nutzen. Möglich sind zum Beispiel gebäudenahe Quellen wie eine Solartherme oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz, das etwa mit Biogas, Wärmepumpen oder Holzpellets betrieben wird. Das Bauamt erkennt auch selbst erzeugten Strom an, wenn damit mindestens 15 Prozent des Energiebedarfs für Wärme und Kälte gedeckt wird, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage.
*Korrigiert am 20.6.2023
Bild: Kübra Arslane (Pexels, Pexels Lizenz)
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