11.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die Lohnzuschläge für wechselnde Arbeitszeiten sollen künftig nicht mehr steuerfrei sein, hat der Bundesfinanzhof in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil vom Februar 2017 bekannt gegeben. Diese Zulagen werden als finanzieller Ausgleich für den belastenden Biorhythmuswechsel im Schichtdienst gezahlt und sind somit unabhängig von Wochenenden und Feiertagen. Schichtdienst kann auch unter der Woche stattfinden. Diese Ausgleichszahlung zählt also zu den Erschwerniszulagen, die dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugeordnet werden.
Darunter fallen die Zuschläge für nächtlichen Dienst oder die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. „Diese Zuschläge sind weiterhin steuerfrei“, so Hans Daumoser, Mitglied im Vorstand der Lohi, „solange sie nicht bestimmte Prozentsätze des Grundlohns übersteigen.“ Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, so wird nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt; die beiden Zulagen können also nicht aufaddiert werden. Der Nachtzuschlag hingegen schon; er wird zusätzlich zum Sonn- oder Feiertagszuschlag gewährt.
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