08.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
In zwei aktuellen Urteilen aus dem Juli 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung voll abziehbar sein können, wenn Steuerpflichtige das Studium oder die Ausbildung unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung begonnen haben. Bislang konnten diese Kosten lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von jährlich 4.000 Euro in Ansatz gebracht werden.
Heinz-Dieter Blümke, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V., rät: „Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- oder Prüfungsgebühren, Lernmaterialen, Fachbücher und Kopien. Gegen ablehnende Bescheide sollten Steuerzahler vorsorglich Einspruch einlegen.“
Steuerpflichtige können auch die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für das Studium beruflich veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Ausgaben mit den späteren Einnahmen vorliegt.
Die Kosten für eine Fort- und Weiterbildung können geltend gemacht werden, wenn die Fortbildung im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht. Hierzu gehören zum Beispiel Sprach- und Computerkurse sowie Ergänzungs- oder Aufbaustudien. Es können aber auch die Aufwendungen für ein Praktikum, für Studienreisen oder Rhetorikkurse abzugsfähig sein.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V.
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