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Zwischenablesungskosten bei Mieterwechsel als umlegbare Betriebskosten

16.10.2009  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

AG Rheine, Urteil vom 04.02.2009, Az. 14 C 445/08

Die Mietvertragsparteien streiten über einen Abrechnungssaldo in Höhe von ca. 90,00 Euro aus einer Betriebskostenabrechnung. Darüber hinaus bestehen Unstimmigkeiten über die Zahlung von einem Betrag von ca. 15,00 Euro für sogenannte Nutzerwechselkosten bzw. Zwischenablesekosten.

Der Vermieter hatte im vorliegenden Fall dem neu einziehenden Mieter die o.g. Kosten auferlegt. Nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 handelt es sich bei Nutzerwechselkosten grundsätzlich nicht um umlegbare Betriebskosten.

Aus der herrschenden Meinung ergibt sich jedoch auch, dass eine mietvertragliche Regelung über die hier strittigen Kosten zulässig ist. Diese soll jedoch nur für den ausziehenden Mieter gelten.

Im vorliegenden Fall wurden die strittigen Kosten bei Einzug des Mieters geltend gemacht, so dass die vorgenannte Klausel, die ausdrücklich nur den Auszug regelt, im vorliegenden Fall nicht greifen konnte.

Weiter wurde thematisiert, dass es sich bei den hier geltend gemachten Kosten um regelmäßig anfallende Kosten handeln muss und auf das Grundstück bezogen sein müssen. Hieran scheiterte nach Ansicht des angerufenen AG eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung der geltend gemachten Kosten.
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