21.11.2024 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Das Jahressteuergesetz 2024 sowie das Steuerfortentwicklungsgesetz (2. Jahressteuergesetz 2024) befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Unklar ist der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.
Zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen, die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung relevant sind:
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18.10.24 vom Bundestag verabschiedet. Offen ist, ob der Bundesrat seine Zustimmung erteilen wird und wann das Gesetz verkündet wird.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (2. Jahressteuergesetz 2024) enthält nicht nur wichtige lohnsteuerliche Neuregelungen wie z.B. die die steuerliche Freistellung des Existenzminimums und die gesetzlichen Neuregelungen beim Kindergeld für die Jahre 2025 und 2026 sowie weitere einkommensteuerliche Entlastungen. Arbeitgeber und die Software-Programmierer brauchen Klarheit, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Neuregelungen in wenigen Wochen in Kraft treten können. Diese Klarheit lässt jedoch auf sich warten.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz enthält neben den oben genannten Punkten die geplanten gesetzlichen Neuregelungen zur umstrittenen Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese war bereits in der Ampelkoalition heftig umstritten. Aus diesem Grund wurden die Verhandlungen im Finanzausschuss bereits mehrfach verschoben. Daher ist nach dem Bruch der Ampelkoalition völlig unklar, ob, wann und mit welchem Regelungsinhalt das Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet wird.
Die Verabschiedung im Bundestag ist noch nicht erfolgt. Offen ist, ob der Bundesrat seine Zustimmung erteilen wird und wann das Gesetz verkündet wird.
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, welches insbesondere die Anhebung der steuerlichen Grundfreibeträge um 180 Euro bei Ledigen bzw. 360 Euro bei Verheirateten sowie die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für das 2024 von 3.192 Euro auf 3.306 Euro vorsieht, sind dagegen beschlossene Sache.
Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens in bewährter Weise auf dem Laufenden halten.
Fußnoten
Themen
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