24.10.2024 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Erfahren Sie in Teil 2, welche Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gelten und welche Folgen eine fehlerhafte Anwendung hat:
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie besondere Regeln. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in steuerlicher Hinsicht ein Geschäftsführer, der zu mehr als 50% am Kapital seiner Gesellschaft beteiligt ist. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liegt eine Beherrschung bereits vor, wenn der Geschäftsführer mindestens 50% am Kapital seiner Gesellschaft beteiligt ist.
Um sicherzustellen, dass die Inflationsausgleichsprämie auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerfrei gewährt werden kann, muss der Fremdvergleich eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Inflationsausgleichsprämie unter den gleichen Bedingungen wie bei einem fremden, unabhängigen Dritten Geschäftsführer gewährt werden muss.
Falls die Prämienzahlung unüblich hoch ist oder die Gesamtvergütung unangemessen erscheint, kann das Finanzamt die gewährte Prämie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ansehen. In diesem Fall wird die vermeintlich steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. In diesem Zusammenhang ergeben sich steuerliche Auswirkungen sowohl auf Gesellschafterebene als auch auf Gesellschaftsebene.
Auf Gesellschaftsebene erhöht sich der Gewinn der Gesellschaft mit entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist regelmäßig ein formeller Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Auszahlung der Prämie explizit genehmigt. Dieser Beschluss sollte unbedingt vor der Auszahlung der Prämie und nicht rückwirkend gefasst und entsprechend dokumentiert werden. Es ist auch darauf zu achten, dass der Beschluss fremdüblich ist.
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie auch Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmern (Minijobbern) gewähren. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Vollzeitkräften, insbesondere die Höchstgrenze von 3.000 Euro. Die Prämie wird aufgrund der Steuerfreiheit nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Wenn die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht eingehalten werden, drohen dem Arbeitgeber sowohl Steuernachzahlungen als auch Beitragsnachforderungen in der Sozialversicherung.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zugesagt hat, kann dies im Einzelfall als punktuelle Nettolohnvereinbarung angesehen werden. In diesem Fall sind evtl. Lohnsteuerabzugsbeträge vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die Lohnsteuerabzugsbeträge nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer getragen werden, handelt es sich in Höhe der Steuerübernahme um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil.
Um den steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleich noch bis zum 31. Dezember 2024 auszuzahlen, sollten Arbeitgeber jetzt handeln.
Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sind dabei entscheidend, um mögliche Fehler zu vermeiden. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:
In Zweifelsfällen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, ist es unbedingt empfehlenswert, Expertenrat einzuholen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken zu minimieren.
Fußnoten
Themen
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
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