27.10.2020 — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Werden vom Unternehmer Rechnungen über Entgelte erstellt, die er vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt, obwohl die steuerpflichtigen Leistungen oder Teilleistungen erst nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, so sind die Rechnungen mit dem Steuersatz auszuweisen, der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 gilt (16 % bzw. 5 %).
Der Leistungsempfänger ist bei dieser Anzahlungsrechnung, bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, berechtigt, die in der [...]
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