05.03.2021 — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Bei dem Umspannwerk handelt es sich um den Bilanzposten „technische Anlagen und Maschinen“, dazu zählen alle Betriebsvorrichtungen, die direkt und dauerhaft der Leistungserstellung dienen. Dabei ist es unerheblich, ob diese fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Die Zweckbestimmung, d. h. der ausschließliche, unmittelbare betriebliche Zweck, ist entscheidend. Dazu zählen auch Anlagen, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks, [...]
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