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Betriebsrat spezial

Ausgabe 34/2019: »Muss der Arbeitgeber tiefe Einblicke gewähren?«

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann es schnell mal einen Konflikt geben, wenn ein Gesetz nicht eindeutig formuliert ist und die Interpretation unterschiedlich ausfällt. Das Landesgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Betriebsrat Einsicht in eine Gehaltsliste mit Namen erhalten darf oder nicht. Mehr dazu lesen Sie in unserem Topthema.

In den letzten beiden Ausgaben konnten Sie sich bereits über das Thema sexuelle Belästigung informieren. In den neusten und letzten Artikeln der Reihe erfahren Sie, welche Pflichten der Arbeitgeber und welche der Betriebsrat im Fall einer sexuellen Belästigung hat.

Die Aufgaben als Betriebsrat können einen manchmal ganz schön fordern. Stress und Konflikte sind da nicht immer vermeidbar. Wie Sie jedoch richtig damit umgehen, dass erfahren Sie in unserem Seminar "Stress- und Konfliktmanagement für Betriebsräte".

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Eine unterhaltsame Lektüre wünscht
Ihre Betriebsrat-spezial-Redaktion

Inhalte dieser Ausgabe

Thema der Woche

Gehaltslisten mit Namen einsehen

— Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass der Betriebsrat für seine Kontrolllaufgaben die Gehaltslisten mit Namen einsehen darf. Die Einsicht darf ohne Überwachung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stattfinden. ... zum Artikel

Unser Angebot für Sie

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Mitgestaltung der Altersteilzeitregelungen durch den Betriebsrat

Praktische Handlungsempfehlungen für Altersteilzeitvereinbarungen

✔ Notwendige und ergänzende Betriebsvereinbarungen durch den Betriebsrat
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Kündigungsbestimmungen aktuell

Keine Kündigung wegen Abkehrwillens

— Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Siegburg
Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzestmöglichen Frist aus. ... zum Artikel

Gleichstellung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Pflichten der Arbeitgeber (Teil 5)

— Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Die Studie „Gleiches Recht jedes Geschlecht“, die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegeben wurde, hat Erschreckendes festgestellt: Nur jede*r fünfte Beschäftigte weiß, dass Arbeitgeber*innen Beschäftigte vor Belästigung schützen müssen. Dabei ist diese Schutzpflicht einer der wichtigsten Schritte gegen sexuelle Belästigung. ... zum Artikel

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was kann der Betriebsrat bei sexueller Belästigung tun? (Teil 6)

— Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Nach § 17 AGG hat der Betriebsrat die Pflicht, die Beschäftigten vor Benachteiligung und somit auch vor sexueller Belästigung zu schützen. Hinzu kommt durch das Betriebsverfassungsgesetz die Pflicht, Beschwerden entgegenzunehmen und sicherzustellen, dass Arbeitgeber ihrer Schutzplicht nachkommen. ... zum Artikel

Arbeitsmarkt

Vor allem Geringverdiener und gut Ausgebildete bleiben auch im Rentenalter in Beschäftigung

— Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gingen aus dem Geburtsjahrgang 1950 etwa 170.000 Personen sechs Monate nach Erreichen des Regelrentenalters 65 plus, einer abhängigen Beschäftigung nach. Dabei arbeiten besser ausgebildete Beschäftigte häufiger als geringqualifizierte im Rentenalter weiter. ... zum Artikel

Wussten Sie schon?

Homeoffice, Home Office oder doch Home-Office?

— Moira Frank. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Jedes Jahr finden sich ein paar Anglizismen mehr im Duden. Ärgerlich: Nicht alle von ihnen werden rechtschreibtechnisch gleich behandelt. Schauen Sie gleich nach, ob Sie Ihre Bürotätigkeit in den eigenen vier Wänden bislang richtig geschrieben haben … ... zum Artikel

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Spruch der Woche

Eine gute Vorbereitung

— Online-Redaktion Verlag Dashöfer.
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