Stand: 20.11.2014
Unter aktivierten Eigenleistungen versteht man im weitesten Sinne im Unternehmen selbst erstellte Vermögensgegenstände, die nicht verkauft werden, sondern im Unternehmen verbleiben.
Bei den selbst erstellten Vermögensgegenständen kann es sich um selbst erstellte Produkte handeln. Diese werden innerhalb der Vorräte in den Bilanzposten Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen bzw. Fertige Erzeugnisse und Waren (§ 266 Abs. 2 B. I. Nr. 2 und Nr. 3 HGB) ausgewiesen. Der Gegenposten in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) ist der Posten Nr. 2 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen.
Unter aktivierten Eigenleistungen im engeren Sinne versteht man die im Unternehmen selbst erstellten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die im Unternehmen verbleiben und dort genutzt werden sollen und auf der Aktivseite der Bilanz angesetzt werden. Das beinhaltet sowohl das Sachanlagevermögen als auch das immaterielle Anlagevermögen.
Durch die verpflichtende oder in Ausübung des Wahlrechts des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgenommene Aktivierung der Eigenleistungen erhöht sie das Vermögen der Gesellschaft.
Der im Geschäftsjahr erbrachte Zuwachs an aktivierten Eigenleistungen wird in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) unter dem Posten Nr. 3 separat ausgewiesen. Die anderen aktivierten Eigenleistungen gehen damit in die Gesamtleistung eines Unternehmens (Posten Nr. 1 bis Nr. 3 der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren) ein.
Es handelt sich bei den anderen aktivierten Eigenleistungen nicht um Erträge im engeren Sinne (d.h. im Sinne einer Erhöhung des Nettovermögens), sondern um einen Korrekturposten. Durch diesen GuV-Posten werden die Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung des jeweiligen Anlageguts angefallen sind (v.a. Material und Arbeitsleistung, aber auch Gemeinkostenanteile), neutralisiert, da sie eben nicht Aufwand (d.h. eine Verminderung des Nettovermögens bzw. Eigenkapitals) darstellen, sondern mit ihnen entsprechende Vermögenswerte geschaffen wurden.
In der betrieblichen Praxis muss für aktivierte Eigenleistungen ein Kostenträger bzw. innerbetrieblicher Auftrag im EDV-System angelegt werden, auf dem sowohl das eingesetzte Material als auch die angefallenen Arbeitsleistungen erfasst sowie Gemeinkostenzuschläge verrechnet werden.
Aktivierte Eigenleistungen werden in das Anlagengitter nach § 268 Abs. 2 HGB aufgenommen. Allerdings sind sie dort nicht „mit einer eigenen Zeile“ vertreten, sondern werden in die entsprechende Kategorie (z.B. Technische Anlagen und Maschinen) neben den üblichen Zugängen aus Erwerben eingeordnet.
Dabei muss sich die aktivierte Eigenleistung nicht immer auf das gesamte Anlagegut beziehen.
Auch durch das Unternehmen durchgeführte Großreparaturen fallen unter andere aktivierte Eigenleistungen.
In dem GuV-Schema für das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) sind aktivierte Eigenleistungen als Ertragsposten nicht vorgesehen.
Da aber auch im Umsatzkostenverfahren der Sachverhalt bei Vorliegen selbst erstellter Erzeugnisse des Anlagevermögens abgebildet werden muss, werden zwei Methoden als zulässig erachtet:
Je nach Wahl der Ausweisalternative verändern sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitete Kennzahlen wie z.B. die Personalaufwandsquote oder die Materialeinsatzquote.
Die Höhe der anderen aktivierten Eigenleistungen ist somit beim Umsatzkostenverfahren nicht direkt erkennbar. Handelt es sich bei den aktivierten Eigenleistungen um selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, können diese der entsprechenden Zeile des Anlagengitters Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (§ 266 Abs. 2 A.I.1. HGB) in der Spalte „Zugänge“ entnommen werden.
Handelt es sich hingegen um selbst erstellte Sachanlagen, können die Beträge auch nicht dem Anlagenspiegel entnommen werden, da sie in den Zugängen der einzelnen Bilanzposten – neben den angeschafften Investitionsgütern – enthalten sind.
Im Falle selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens greift die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB mit den Abgabepflichten des Anhangs nach § 285 Nr. 22 und Nr. 28 HGB).
Andere aktivierte Eigenleistungen gehen auch bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften in das Rohergebnis nach § 276 Satz 1 HGB ein.
Bei den aktivierten Eigenleistungen handelt es sich um einen Ertragsposten, der nicht mit entsprechenden Einzahlungen verbunden ist. Deshalb ist dieser in der ggf. zu erstellenden Kapitalflussrechnung zu korrigieren.
Die Aktivierung erfolgt in Höhe der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 und – im Falle selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – Abs. 2a HGB. Im Anschluss erfolgt, sofern es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt, die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Auszüge aus einem Beitrag von Oliver Glück
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